Nebentätigkeit von Mitarbeitern

Nebentätigkeiten von Mitarbeitern sehen viele Arbeitgeber nicht gern. Deshalb enthalten immer noch zahlreiche Arbeitsverträge Klauseln, nach denen die Ausübung einer Nebentätigkeit generell verboten ist. Solche Pauschalregelungen sind jedoch unwirksam.
Wirksam dagegen ist die folgende Klausel im Arbeitsvertrag:
"Der Arbeitnehmer darf eine Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen."
Folgen der Genehmigungspflicht
Obige Klausel berechtigt den Arbeitgeber zur Abmahnung, wenn der Mitarbeiter eine Nebentätigkeit aufnimmt, ohne seine Zustimmung einzuholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Zustimmung gegeben hätte oder hätte geben müssen (BAG, 11.12.2001, 9 AZR 464/00).
Bittet der Mitarbeiter um Zustimmung, darf der Arbeitgeber diese aber nur verweigern, wenn durch die zusätzliche Beschäftigung die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt würden. Denn der Arbeitsvertrag verpflichtet den Mitarbeiter nur zur Leistung der versprochenen Dienste. Er muss dem Arbeitgeber nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten
  • Der Mitarbeiter tritt damit in Konkurrenz zu dem Unternehmen, in dem der beschäftigt ist oder
  • die Nebentätigkeit beeinträchtigt die Leistung des Mitarbeiters spürbar, oder
  • der Mitarbeiter überschreitet durch die Nebentätigkeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit (durchschnittlich höchstens 8 Stunden pro Werktag).
  • Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit jedoch nicht mit der Begründung verbieten, dass es sich bei dem Mitarbeiter um eine 400-€-Kraft handelt, bei der die zusätzliche Beschäftigung zur Sozialversicherungspflicht führt. Denn Sozialversicherungspflicht ist nach Auffassung der Gerichte kein Nachteil für Arbeitgeber.
Tipps für Arbeitgeber:
1. Wenn Sie die Nebentätigkeit genehmigen, behalten Sie sich am besten den Widerruf für den Fall vor, dass sich nachträglich Beeinträchtigungen der Arbeit bei Ihnen zeigen.
2. Für den Fall, dass der Mitarbeiter durch seine Nebentätigkeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, sollten Sie eine Schadensersatzklausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Denn auch bei solchen nicht durch Sie verschuldeten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen Ihnen Geldbußen bis 15.000 €.
Diese Klausel verpflichtet Mitarbeiter zum Schadensersatz:
"Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes – insbesondere die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit – streng einzuhalten. Sollte der Arbeitnehmer gegen diese Bestimmungen verstoßen, wird er den Arbeitgeber von entsprechenden Schäden freistellen."