Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam

Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, egal ob durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung, schriftlich erfolgen. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag oder eine mündlich erklärte Kündigung sind also dementsprechend unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem höchstrichterlichen Fall bestätigt.
Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte die in einem Baustoffhandel eingestellte Mitarbeiterin am ersten Arbeitstag nach Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Arbeitgeber eine heftige Auseinandersetzung. Als Folge dieses Streits verließ die Mitarbeiterin den Betrieb.

Der Arbeitgeber hat behauptet, die Mitarbeiterin habe, obwohl sie sich über die Folgen vollkommen im Klaren gewesen sei, in vollem Ernst mündlich gekündigt. Zumindest habe sie – ebenfalls mündlich – einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Hiergegen hatte die Mitarbeiterin geklagt und auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestanden.

Das Urteil des BAG
Das BAG gab der Mitarbeiterin Recht. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient daneben der Rechtssicherheit im Sinne einer Klarstellungs- und Beweisfunktion. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne daher von diesen Grundsätzen abgewichen werden.  
Nach Auffassung der Richter verstößt es grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat (BAG, Urteil vom 16.9.2004, Az: 2 AZR 659/03).
Die Folge für Sie
§ 623 BGB bestimmt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Vorsicht! Die Schriftform von Aufhebungsvertrag und Kündigung wird nicht gewahrt durch:
  • Schreiben ohne Unterschrift,
  • durch mechanische Hilfsmittel unterzeichnete Schreiben (z.B. Stempel),
  • Kopien,
  • Telefax,
  • Telegramm.
Die elektronische Form (E-Mail) ist bei Kündigungen ebenfalls nicht möglich.