Formulieren Sie umsichtig bei Vertragsstrafen

Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen müssen umsichtig formuliert sein - ansonsten fällt eventuell die ganze Klausel weg. Haben Sie zum Beispiel zwei Monatsgehälter festgelegt für den Fall, dass Arbeitnehmer den Dienst nicht antreten oder vertragswidrig kündigen, kann dies eine unangemessene Benachteiligung Ihrer Arbeitnehmer darstellen und unwirksam sein.
Grundsätzlich sind Vertragsstrafen wie die oben genannte möglich, aber bei zu hohen Vertragsstrafen ist die Regelung unwirksam und wird nicht nur auf ein geringeres Maß reduziert, sondern fällt vollständig weg. Zwei Monatsgehälter sind nach der derzeitigen Rechtsprechung wahrscheinlich zu viel. Außerdem ist die Regelung undifferenziert: Was auch immer der Arbeitnehmer tut, es werden zwei Gehälter fällig.
Differenzierung
Verwenden Sie keine derart pauschale Regelung, sondern differenzieren Sie. Dabei müssen Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit, Vergütung und Bedeutung des Schadens für das Unternehmen berücksichtigt werden.
Begrenzung
Um eine Übersicherung zu verhindern (manche Arbeitnehmer haben immerhin eine Kündigungsfrist von mehreren Monaten) begrenzen Sie noch nach oben, zum Beispiel betrügen Ihre Vertragsstrafen dann maximal ein Monatsgehalt.

Musterformulierung
Kündigt der Arbeitnehmer vertragswidrig vor Beginn des Arbeitsvertrags, nimmt er seine Tätigkeit nicht vertragsgemäß auf oder beendet er den Arbeitsvertrag unter Missachtung der geltenden Kündigungsfristen, verwirkt er eine Vertragsstrafe. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung veranlasst.

Die Vertragsstrafe bemisst sich nach der Vergütung, die dem Arbeitnehmer für den Zeitraum der jeweiligen Kündigungsfrist zu zahlen wäre; maximal beträgt sie jedoch ein Bruttomonatsgehalt.