Bei arglistiger Täuschung Anfechtung des Arbeitsvertrages möglich

Für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages brauchen Sie einen sogenannten Anfechtungsgrund. Neben Irrtum kommt da insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Frage. Werden Sie in Bewerbungsverfahren getäuscht, so haben Sie damit die Chance, sich per Anfechtung wieder vom Arbeitsvertrag zu lösen.

Für eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung müssen Sie im Zweifel beweisen, dass diese Täuschung tatsächlich vorgelegen hat. Damit ist ein gewisser Dokumentationsaufwand erforderlich. Sie können sich diesen erleichtern, indem Sie die Bewerber einen Personalfragebogen ausfüllen lassen. Nehmen Sie diesen zur Personalakte, damit Sie sich gegebenenfalls auch später noch darauf berufen können.

Es gibt jedoch Situationen, in denen zwar eine Täuschung vorliegt, eine Anfechtung aber nicht möglich ist. Nicht jede falsch beantwortete Frage im Vorstellungsgespräch berechtigt zu Anfechtung. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die von Ihnen gestellte Frage nicht zulässig war. Zulässig sind nur solche Fragen, an deren Beantwortung Sie ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse haben. Unzulässig sind damit insbesondere solche Fragen, die in dem persönlichen Bereich des Bewerbers fallen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • in der Regel die Frage nach der Schwangerschaft eine Bewerberin (Achtung, hier droht zusätzlich ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG, mit Entschädigungsansprüchen),
  • die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft.

Fragen müssen Sie aber schon. Ohne entsprechende Frage des Arbeitgebers muss nämlich ihr Bewerber von sich aus nur auf solche Tatsachen hinweisen, deren Mitteilung Sie nach Treu und Glauben erwarten dürfen. Eine solche Offenbarungspflicht besteht für solche Informationen, die dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich macht. Dazu gehören zum Beispiel:

  • der bevorstehende Antritt einer Haftstrafe
  • Alkoholabhängigkeit bei Bewerbung als Kraftfahrer
  • in der Regel Aidserkrankung (nicht Infizierung mit HIV)
  • Kuraufenthalte zum geplanten Arbeitsbeginn
  • bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote.

Hat der Arbeitnehmer Sie über solche Dinge nicht informiert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrags denkbar.

Zu den weiteren Anfechtungsgründen, dem Verfahren bei Anfechtung des Arbeitsvertrages und zu den Rechtsfolgen, finden Sie Informationen in weiteren Artikeln dieser Artikelserie.