von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsvertrag
Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung für Sie als Arbeitgeber. Im Betriebsalltag kommt es immer wieder vor, dass Sie zwar planen, mit einem Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Die Unterschrift des Arbeitsvertrages soll dann am ersten Arbeitstag erfolgen. Zunächst hat man aber keine Zeit für den "lästigen Papierkram". Der Mitarbeiter beginnt trotzdem mit der Arbeit.
Die Folge ist: Es liegt kein befristetes Arbeitsverhältnis vor, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist also voll wirksam, lediglich die Befristung nicht.
Befristetes Arbeitsverhältnis: Unterschrift immer vor Arbeitsaufnahme
Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn ergibt sich zwingend, dass Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis immer vor Arbeitsbeginn nachweisbar vereinbart haben müssen. Befristungen bedürfen der Schriftform. Diese schriftliche Einigung über die Befristung muss also vor der Arbeitsaufnahme von beiden Seiten wirksam unterschrieben sein.
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