von VNR Autor, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt - wie im allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der sich sowohl auf die Abschlussfreiheit als auch auf die Inhaltsfreiheit erstreckt. Allerdings schränken gesetzliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen diesen Grundsatz ein. Dies gilt bereits für die Auswahl des Vertragspartners.
Verbot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages
Zusätzlich schränken Verbote zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und Beschäftigungsverbote die Freiheit der Arbeitgeber bei der Auswahl eines Bewerbers ein.
Ein Verstoß gegen ein Verbot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder gegen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot kann nach § 134 BGB sogar die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zur Folge haben. Allerdings wird eine solche schwerwiegende Sanktion nur für Verbote in Betracht kommen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, etwa bei einem Verstoß gegen die Beschäftigungsverbote für Kinder und Jugendliche nach §§ 2, 5, 7 JArbSchG.
Viele andere Verbote auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, wie zum Beispiel das Verbot der Beschäftigung von werdenden Müttern nach dem MuSchG, dienen vorwiegend dem Schutz des Arbeitnehmers, der durch eine Nichtigkeitssanktion vereitelt würde. Daher bestehen bei den meisten Beschäftigungsverboten lediglich Kündigungsrechte des Arbeitgebers.
Zustimmung des Betriebsrates bei Abschluss eines Arbeitsvertrages
Der Arbeitgeber muss in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, vor jedem Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. jeder Einstellung eine Zustimmung des Betriebsrates einholen.
Daraus folgt aber nicht, dass ein abgeschlossener Arbeitsvertrag wegen einer fehlenden Zustimmung des Betriebsrates unwirksam wäre. Mit "Einstellung" ist hier die Eingliederung in den Betrieb und damit die tatsächliche Beschäftigung gemeint, d.h. für die Dauer der fehlenden Zustimmung besteht ein Beschäftigungsverbot.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zum Abschluss des Arbeitsvertrages endgültig und kann sie der Arbeitgeber auch nicht vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG), so lässt sich der Arbeitsvertrag nur durch Kündigung beenden.
Formvorschriften beim Abschluss eines Arbeitsvertrages
Bei der Überprüfung, ob beim Abschluss eines Arbeitsvertrages gesetzliche oder tarifvertragliche Schriftformerfordernisse zu berücksichtigen sind, ist stets zu hinterfragen, ob
In der Regel hat man es lediglich mit deklaratorischen Formvorschriften zu tun, da wiederum zum Schutz des Arbeitnehmers die Nichteinhaltung der zu seinem Schutz vorgesehenen Form nicht auch noch die Wirksamkeit des Vertrages als solchen infrage stellen soll.
Einzelne Sonderbestimmungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages
Aufgrund einer europäischen Richtlinie ist 1995 das sogenannte Nachweisgesetz in Kraft getreten, das die Schriftform für die wesentlichen Vertragsbedingungen bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vorschreibt.
Es gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die länger als einen Monat dauern. Allerdings soll dieses Gesetz dem Arbeitnehmer nur eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen sichern und nicht das Zustandekommen eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages verhindern.
Ähnliche Formvorschriften sind in einzelnen Spezialgesetzen enthalten, etwa in § 11 BBiG für den Ausbildungsvertrag oder in § 11 AÜG für den Leiharbeitsvertrag.
Demgegenüber findet sich ein konstitutives Schriftformerfordernis für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages in § 14 Abs. 4 TzBfG. Im Falle eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis hat dies die Unwirksamkeit der Befristungsabrede - und nicht die des Arbeitsvertrages - zur Folge, sodass, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde, durch den Abschluss des Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Nebenabreden beim Arbeitsvertrag
Sogenannte Schriftformklauseln sollen mündliche Änderungen oder Ergänzungen nach Abschluss des Arbeitsvertrages verhindern. Allerdings können derartige Schriftformklauseln gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch in mündlicher Form wieder aufgehoben werden.
Da die Aufhebung der Schriftformklausel nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern eine stillschweigende Einigung genügt, ist in einer mündlichen Änderung eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages häufig auch eine stillschweigende Abänderung der Schriftformklausel zu sehen (BAG 10.1.1989 AP Nr. 57 zu § 74 HGB).
Anfechtung eines Arbeitsvertrages
Liegt auf Seiten des Arbeitgebers ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB oder § 123 BGB vor, kann er sich durch einseitige Erklärung von dem Arbeitsvertrag wieder lösen.
Die Anfechtung eines Arbeitsvertrages ist von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden, mit der das Arbeitsverhältnis ebenfalls mit sofortiger Wirkung beendet werden kann. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Regel unzumutbar sein. Für die Anfechtung bedarf es dieser Voraussetzung nicht.
Ein Anfechtungsgrund liegt nach § 123 BGB vor, wenn der Vertragspartner den anderen durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Arbeitsvertrages veranlasst hat. Hauptanwendungsfälle für eine Anfechtung nach § 123 BGB sind
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