Im Arbeitsrecht unterscheidet man 3 Stufen der Haftung: leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit
1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter gar nicht. Das bedeutet, bei geringfügigen oder leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten hat der Arbeitgeber keinerlei Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter.
2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter bereits anteilig – je nach Schwere der Fahrlässigkeit.
3. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlichem Handeln wird der Mitarbeiter in vollem Umfang zur Kasse gebeten. Hat der Mitarbeiter die für seine Tätigkeit erforderliche Sorgfalt verletzt, hat der Mitarbeiter grob fahrlässig gehandelt. Letztendlich muss aber für den Einzelfall entschieden werden, wie weit seine Haftung geht. Hat ein Mitarbeiter dagegen mit voller Absicht seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt, gilt dies als vorsätzliches Handeln. Bei Vorsatz sieht das Arbeitsrecht eine volle Haftung des Mitarbeiters vor.
Es gilt allerdings nicht als vorsätzliches Handeln, wenn der Mitarbeiter gegen Weisungen seines Arbeitgebers verstößt und infolgedessen ein Schaden eingetreten ist. Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter den Schaden vorausgesehen, in Kauf genommen oder gar gewollt hat.
Fazit: Arbeitgeber können bei Fahrlässigkeit von ihren Mitarbeitern Schadensersatz verlangen, es sei denn, es handelt sich um „leichteste Fahrlässigkeit“. Dies gilt insbesondere bei:
- Schlechter Arbeitsleistung bzw. -qualität
- Fehlerhafter Beaufsichtigung
- Fehlerhafter Bedienung/ Beschädigung von Fahrzeugen, Maschinen oder Arbeitsgeräten
- Schädigung von Personen
- Vernachlässigung von Arbeitspflichten