von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht verpflichtet Mitarbeiter nicht, sich auf Schweinegrippe untersuchen zu lassen. Für Sie besteht die Gefahr, dass der Mitarbeiter - falls er tatsächlich an Schweinegrippe erkrankt ist, weitere Mitarbeiter ansteckt. Und dann wird für Sie eben schnell aus einem kleinen Übel eine große Katastrophe.
Grundsätzlich haben Mitarbeiter laut Arbeitsrecht einen Anspruch, beschäftigt zu werden. Haben Sie aber Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter an Schweinegrippe erkrankt ist, haben Sie zum Schutz der Kollegen die Möglichkeit, ihn vorübergehend von der Arbeit freizustellen. Allerdings müssen Sie ihn für die Zeiten der Freistellung weiter bezahlen.
Ähnliches wird man für diejenigen annehmen können, die aus Risikourlaubsgebieten zurückkommen. Auch hier werden Sie an der Fortzahlung der Vergütung aber nicht vorbei kommen. Aber manchmal ist eben das kleine Übel besser als die große Katastrophe.
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