von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Besondere Leistungsverweigerungsrechte für Situationen wie die vorliegende Schweinegrippe kennt das Arbeitsrecht nicht. Es gelten also die allgemeinen Grundsätze.
Arbeitsrecht und Schweinerecht: Leistungsverweigerungsrecht bei Arbeitsunfähigkeit
Relativ einfach ist die Situation arbeitsrechtlich zu bewerten, wenn ein Mitarbeiter wegen Schweinegrippe arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann gilt das ganze normale Arbeitsrecht, er braucht nicht zur Arbeit erscheinen, sofern ihn ein Arzt arbeitsunfähig geschrieben hat. Auch für die Betreuung erkrankter Kinder gelten die üblichen Regeln. Insoweit gilt auch in Zeiten der Schweinegrippe nichts anderes als üblich.
Keine weitere arbeitsrechtlichen Leistungsverweigerungsrechte bei Schweinegrippe
Das war es dann aber auch schon mit den Leistungsverweigerungsrechten. Der Mitarbeiter muss seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen und zur Arbeit erscheinen. Weder die Angst, sich auf der Fahrt zur Arbeit in den öffentlichen Verkehrsmitteln mit Schweinegrippe anzustecken, noch die Zusammenarbeit mit Kollegen, die aus Risikogebieten zurück gekommen sind, geben die Möglichkeit, die Arbeit zu verweigern.
Natürlich können Sie aber auch mit Mitarbeitern vereinbaren, dass sie von der Arbeit freigestellt werden. Arbeitsrechtlich ist das ohne Weiteres möglich. Vereinbaren Sie dann, ob die Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub und/oder Überstunden erfolgen soll. Dann müssen Sie für diese Zeiten natürlich entsprechend eine Vergütung zahlen bzw. das Überstundenguthaben verringern.
Alternativ können Sie auch eine Freistellung ohne Vergütungsanspruch vereinbaren. Achten Sie dann auf folgende Punkte:
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