von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Das BAG hat bereits vor einigen Jahren einen Arbeitgeber verurteilt, der eine Lehrerin nicht über die Hepatitisinfektion einiger Schüler und die nötigen Sicherheitsmaßnahmen informierte. Als die Lehrerin sich durch die Versorgung einer Wunde eines erkrankten Schülers ansteckte, erhielt sie Schadensersatz. Ähnliches kann Ihnen auch drohen, wenn sich die Schweinegrippe ausbreitet und Mitarbeiter untereinander an der Schweinegrippe anstecken.
Laut dem höchsten deutschen Gericht für Arbeitsrecht, dem Bundesarbeitsgericht, BAG, müssen Sie Ihre Mitarbeiter dann aufklären und ihnen Verhaltensmaßregeln mitteilen.
Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über Schutzmaßnahmen gegen Schweinegrippe
Es ist durch die Gerichte zwar noch nicht entschieden, ob Sie laut Arbeitsrecht auch im Falle der Schweinegrippe zu solcher Aufklärung verpflichtet sind, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Sie können sich aber absichern, indem Sie Mitarbeiter z. B durch einen Aushang am Schwarzen Brett über Symptome und Schutzmaßnahmen gegen Schweinegrippe informieren. Informationen dazu erhalten Sie z. B. bei den Gesundheitsämtern oder vielen Krankenkassen.
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