von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Denn die Entscheidung, ob sich ein Mitarbeiter gegen Schweinegrippe impfen lässt oder nicht, können Sie nicht für ihn treffen. Da schiebt das Recht auf körperliche Unversehrtheit einen Riegel vor. Aber Sie können andere Schutzmaßnahmen anordnen, um Ihre Mitarbeiter im Rahmen Ihrer arbeitsrechtlichen Möglichkeiten gegen Schweinegrippe zu schützen.
Diese Schutzmaßnahmen können Sie anordnen
In relevanten Branchen (z. B. Lebensmittel, Kosmetik) können Sie Personalhygiene besonders überwachen.
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