von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Daneben muss sich Ihr Mitarbeiter auch arbeitslos melden (§ 122 SGB III) – sofern er keine unmittelbare Folgebeschäftigung gefunden hat.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch, Ihren Mitarbeiter im Kündigungsschreiben bzw. beim Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags auf beide Pflichten aufmerksam zu machen, etwa durch folgende Formulierung im Kündigungsschreiben:
... Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach § 37b SGB III unverzüglich (bei einem auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnis statt unverzüglich: frühestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden müssen.
Darüber hinaus müssen Sie sich am Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Diese Meldung ist auch schon 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses möglich (§ 122 SGB III).
Im Übrigen weisen wir Sie darauf hin, dass Sie zur Vermeidung von Nachteilen frühzeitig eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.
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