Arbeitsrecht: Schikanöse Tätigkeiten braucht ein Arbeitnehmer nicht zu erledigen

... seinen Lohnanspruch erhält er aber trotzdem. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor, dass sich mit dem folgenden Fall beschäftigt hat.
Der Arbeitnehmer war eingestellt als "Kundendienstmitarbeiter für den Innen- und Außendienst". Doch als er im Jahr 2003 eines Tages zur Arbeit erschien, wurde er vom Betriebsleiter mit neuen Aufgaben "überrascht". Er musste aus dem Telefonbuch verschiedene Firmen herausschreiben, die als Kunden in Betracht kommen könnten. Darüber kam es zu einem Streit.
Schließlich kündigte der Betriebsleiter an, dass er den Arbeitnehmer bis zur Erledigung der Aufgabe in sein Büro einsperren werde. Im übrigen dürfe der Arbeitnehmer die Toilette nur in seiner Begleitung aufsuchen.
Der Arbeitnehmer kam daraufhin den Aufforderungen des Betriebsleiters nach. Nach anderthalb Stunden aber hatte er die Nase voll. Er weigerte sich, weiter Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben, und verließ den Betrieb. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Ende 2005 war er krankgeschrieben.
Da ihm der Arbeitgeber für diese Zeit die Entgeltfortzahlung verweigerte, landete der Fall zuerst vor dem Arbeits- und dann vor dem Landesarbeitsgericht. In beiden Fällen hatte der Arbeitnehmer Erfolg.
Kein Arbeitnehmer muss schikanöse Aufgaben erledigen, so die Richter in ihrem Urteil. Verweigert er in so einem Fall die Arbeit, behält er trotzdem seinen Lohnanspruch. Und eine Schikane liegt vor, wenn beispielsweise ein als Kundendienstmitarbeiter eingestellter Arbeitnehmer Adressen aus dem Telefonbuch abschreiben soll und während dieser Tätigkeit die Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters aufsuchen darf (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 7 Sa 1597/04).