von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Für mehrfache Freistellung für Pflege keine Grundlage im Arbeitsrecht
Das entschied das ArbG Stuttgart mit Urteil vom 24.09.2009 zum Az: 12 Ca 1792/09. Ein Mitarbeiter hatte zunächst für einige Tage im Sommer die Freistellung für Pflege erhalten und verlangte dann erneut die Freistellung für einige Tage zum Jahreswechsel. Ebenso wie der Arbeitgeber fand das ArbG Stuttgart dafür keine Grundlage im Arbeitsrecht.
Einmalige Freistellung für Pflege bis zu 6 Monate
§§ 3, 4 PflegeZG geben zwar einen Anspruch auf Freistellung für bis zu 6 Monate. Dieser könne aber nur einmal geltend gemacht werden. Das Arbeitsrecht sehe keine Grundlage für eine mehrfache Freistellung zur Pflege bis zu einer Dauer von insges. 6 Monaten vor. Einzelne Pflegezeiten werden also nicht addiert.
Das Hauptargument der Richter war, dass sonst ein fast unbegrenzt langer Kündigungsschutz aufgrund des PflegeZG möglich sei. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt worden.
Kurzfristige Freistellung für Pflege bis zu 10 Tage
Für kurzfristige Freistellungen bis zu 10 Tagen gibt es neben der Pflegezeit nach §§ 3,4 PflegeZG auch die Möglichkeit der kurzfristigen Freistellung nach § 2 PflegeZG.
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