Arbeitsrecht: Neue EU-Richtlinie zur Leiharbeit so gut wie beschlossen

Die Europäische Kommission begrüßte am 22.10.2008 die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Vorschlag für eine Richtlinie über Leiharbeit zu billigen. Das Europäische Parlament verabschiedete zuvor den im Juni 2008 festgelegten gemeinsamen Standpunkt des Rates ohne Änderungen. Die geplante Richtlinie verfolgt das Ziel, die Position des Leiharbeitnehmers im Arbeitsrecht zu verbessern.

Nach Art. 2 der neuen Richtlinie soll durch das Arbeitsrecht ein angemessener Rahmen geschaffen werden, damit Leiharbeit wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beitragen kann. Die Richtlinie verfolgt dazu in erster Linie 2 Ziele:

1. Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer
2. Verbesserung der Qualität der Leiharbeit.

Eine mehr als 6-jähige Diskussion in der EU über Änderungen im Arbeitsrecht findet mit der Richtlinie ihren (vorläufigen) Abschluss.

Um die genannten Ziele zu erreichen, soll das Arbeitsrecht gewährleisten, dass für Leiharbeitnehmer der Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern gesichert wird. Außerdem sollen die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden.

Dabei soll das Arbeitsrecht sicherstellen, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Insbesondere gehört die gleiche Bezahlung dazu. Das soll bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung gelten.

Arbeitserecht darf Ausnahmen vorsehen
Allerdings soll es auch Ausnahmen geben dürfen. Das Arbeitsrecht soll so gestaltet werden, dass Abweichungen von diesen Grundsätzen durch Tarifvertrag oder nationale Vereinbarungen möglich sein sollen. Insbesondere in Individualverträgen können Sie keine abweichenden Regelungen vereinbaren.

Nach der Billigung durch das Europäische Parlament wird die Richtlinie aller Voraussicht nach im Dezember 2008 offiziell vom Rat angenommen werden und dann innerhalb von drei Jahren in Kraft treten

Keine große Änderungen im deutschen Arbeitsrecht zu erwarten
Die Bundesregierung hat anschließend 3 Jahre Zeit, also bis Ende 2011, das deutsche Arbeitsrecht entsprechend anzupassen. Allerdings wird es dabei voraussichtlich nicht zu großartigen Änderungen kommen. Denn die neue EU-Richtlinie entspricht in vielen Punkten den Gedanken des deutschen Arbeitsrechts. Vor allem erlaubt in Deutschland bereits jetzt eine Öffnungsklausel, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften Löhne für die Leiharbeitnehmer vereinbaren, die auch niedriger als der übliche Lohn der Stammbelegschaft sein können. Das wird auch die EU-Richtlinie nicht ändern.