Arbeitsrecht gilt nicht immer sofort für Aushilfen

Das Arbeitsrecht verpflichtet Sie, auch Aushilfen so zu behandeln wie "normale" Arbeitnehmer. In einigen Fällen sehen die Vorschriften des Arbeitsrechts aber "Wartezeiten" vor.

In den in verschiedenen Arbeitsrechtsgesetzen geregelten Ansprüchen der Arbeitnehmer sind Wartezeiten vorgesehen. Erst nach Ablauf dieser Fristen kommen Mitarbeiter in den Genuss dieser Rechte. Laut geltendem Arbeitsrecht gelten diese Wartefristen auch für normale Arbeitnehmer.

Für diese spielen die Wartefristen in de Regel aber keine große Rolle, weil das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist. Insbesondere bei Aushilfen für kurzfristige Tätigkeiten sieht das Arbeitsrecht jedoch vor, dass Sie diesen Mitarbeitern nicht alle Rechte gewähren müssen. Einige Ansprüche aus dem Arbeitsrecht setzen eine vierwöchige Existenz des Arbeitsverhältnisses voraus.

Beachten Sie diese Wartefristen des Arbeitsrechts

  1. Für Mitarbeiter, die als Aushilfe für längstens 1 Monat eingestellt sind, gilt das Nachweisgesetz nicht. Sie sind also nicht verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag (oder einer anderen schriftlichen Bestätigung) niederzulegen. Das Arbeitsrecht regelt dies ausdrücklich in § 1 Nachweisgesetz.
  2. Das Arbeitsrecht gewährt Mitarbeitern erst dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 4 Wochen ununterbrochen existiert. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
  3. Auch einen Urlaubsanspruch gewährt das Arbeitsrecht nur für volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 Abs. 1 BUrlG. Besteht das Arbeitsverhältnis keinen vollen Monat, gibt es also auch keinen Anspruch auf Urlaub.
  4. Auch für Aushilfen ist das Kündigungsschutzgesetz (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des KSchG) erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Diese 6 Monate haben nichts mit der in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehenen Probezeit zu tun.