von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Es gibt gleich mehrere mögliche Grundlagen für einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Sie unterscheiden sich von Ihren Voraussetzungen.
Sonderurlaub aus § 616 BGB
Wenn ein Kind erkrankt ist, kann ein Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung vorliegen, der eine Verhinderung des Arbeitnehmers für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ auslöst. Die Folge wäre, dass es einen Anspruch auf Sonderurlaub gegen Bezahlung geben würde (§ 616 BGB). Die Sache hat aber mindestens 2 Haken:
Sonderurlaub aus § 45 SGB V
Eine ähnliche Möglichkeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 45 Abs. 3 und 5 SGB V einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten dann für diese Zeit Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Das sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 45 Abs. 3 und 5 SGB V und Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse | geprüft? |
Arbeitgeber und erkranktes Kind sind gesetzlich versichert | ( ) |
Das kranke Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet | ( ) |
Ein Arzt bescheinigt, dass der Arbeitnehmer das Kind beaufsichtigen oder pflegen muss | ( ) |
Ein Arzt bescheinigt, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung / Pflege übernehmen kann | ( ) |
Der Arbeitnehmer hat nicht aus einem anderen Rechtsgrund | ( ) |
Aus § 45 Abs. 5 SGB V ergibt sich, dass auch Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich versichert sind, Anspruch auf diesen Sonderurlaub haben. Allerdings erhalten Sie von der Krankenkasse nur dann für diese Tage Krankengeld, wenn sich das aus ihrem jeweiligen (privatem) Versicherungsvertrag ergibt.
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