von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Telefonische Vereinbarung - Heimliches Mithören gilt vor Gericht nicht
Im Betriebsalltag ergeben sich immer wieder Situationen, in denen Sie eine telefonische Vereinbarung treffen müssen. Wollen Sie vor Gericht einen Zeugen benennen, der eine telefonische Vereinbarung bezeugen soll, darf dieser das Gespräch nicht heimlich verfolgt haben.
Die telefonische Vereinbarung
Das ist im Betriebsalltag leider nichts Außergewöhnliches: Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht behauptet der gekündigte Mitarbeiter, ein bestimmte Vereinbarung (z.B. zur Arbeitszeit oder zu Gehalts-Extras) telefonisch getroffen zu haben.
Und als Zeugen benennt er dann seinen (Ehe-)Partner, der das Telefongespräch heimlich mitgehört hat.
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Telefonische Vereinbarung - Persönlichkeitsrechte wahren
So geht es nicht, hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und Ihre Rechtsposition als Arbeitgeber gestärkt. Die Richter lehnten es in einem solchen Fall ab, die Ehepartner als Zeugen zu vernehmen.
Begründung: Das heimliche Mithören einer telefonischen Vereinbarung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.
Wer einen anderen mithören lassen will, muss vorher das Einverständnis des Gesprächspartners einholen.
Urteil:
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 05.04.2005
Az.: 05.04.2005
Praxistipp zur telefonischen Vereinbarung
Natürlich ergeben sich im Betriebsalltag immer wieder Situationen, in denen Sie eine telefonische Vereinbarung treffen müssen.
So sind Sie auf der sicheren Seite:
Teilen Sie Ihrem Gesprächspartner mit, wer mithören soll, und fragen Sie ihn, ob er damit einverstanden ist.
Falls er einverstanden ist: Schalten Sie den Lautsprecher ein und lassen Sie sich bei eingeschaltetem Lautsprecher noch einmal bestätigen, dass Ihr Gesprächspartner mit dem Mithören einverstanden ist.
Am besten bestätigen Sie die telefonische Vereinbarung anschließend noch schriftlich.
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