Arbeitsrecht: Büroreinigung gehört nicht zu den Pflichten des Arbeitnehmers

In Zeiten der Wirtschaftskrise versuchen Sie als Arbeitgeber, die Kosten zu senken. Auch die Reinigungskosten für Büroräume können dabei in Ihr Visier geraten: Aber Vorsicht! Laut Arbeitsrecht sind Sie als Arbeitgeber im Normalfall zur Organisation und Bezahlung der Büroreinigung verpflichtet.

Das Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.12.2008 zum Az. 9 Sa. 427/08 entschieden, dass es zu der im Arbeitsrecht begründeten Schutzpflicht des Arbeitgebers gehört, den Mitarbeitern gereinigte Büroräume zur Verfügung zu stellen.

Ein Arbeitgeber hatte im Fall des LAG die Mitarbeiter darüber informiert, dass aus wirtschaftlichen Gründen in Zukunft nur noch die Sanitärräume gereinigt werden würden. Alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Büroreinigung – insbesondere Müllentsorgung und Staubsaugen – sei in Zukunft Aufgabe der Mitarbeiter. Darin sah ein Mitarbeiter ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht und klagte. Die höchsten Richter für Arbeitsrecht in Rheinland-Pfalz sahen das genauso und gaben ihm recht.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften. Das Arbeitsrecht verpflichtet Sie als Arbeitgeber sichere und gesundheitlich unbedenkliche, d. h. unter anderem hygienisch einwandfreie, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Laut Arbeitsrecht müssten die Mitarbeiter Verstöße gegen diesen Bestandteil des Arbeitsrechts nicht hinnehmen.

Diese Möglichkeiten haben Sie, um die Büroreinigung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht zu organisieren

  • Sie weisen Ihre Mitarbeiter an, den jeweiligen Arbeitsplatz zu reinigen, insbesondere also die Schreibtische aufgeräumt am Feierabend zu hinterlassen. Damit verringert sich der Aufwand der Büroreinigung.
  • Sie prüfen, ob in den Arbeitsbeschreibungen / Arbeitsverträgen einzelner Mitarbeiter möglicherweise auch Reinigungsarbeiten enthalten sind. Wenn ja, weisen Sie diese Mitarbeiter entsprechend an. Wenn nein, gibt Ihnen das Arbeitsrecht die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Prüfen Sie diese Variante.
  • In der Regel werden Ihre Büromitarbeiter für Reinigungsleistungen zu teuer sein. Überlegen Sie, ob nicht die Beschäftigung einer Reinigungskraft (z. B. als Minijob) eine Alternative sein kann.