Hier sind außerordentliche Betriebsratswahlen angebracht

Eine häufige Frage in der Redaktionssprechstunde: Rechtfertigt dieser oder jener Sachverhalt außerordentliche Betriebsratswahlen? Lesen Sie, wann außerordentliche Betriebsratswahlen angebracht sind und wann nicht.
Außerordentliche Betriebsratswahlen finden dann statt, wenn sich
  • die Zahl der Beschäftigten im Betrieb wesentlich ändert,
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl sinkt,
  • der Betriebsrat zurücktritt,
  • der Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst wird oder
  • wenn noch kein Betriebsrat besteht und dieser begründet werden soll.
Um es damit klar zu beantworten: In allen anderen Fällen gibt es keine rechtliche Grundlage für eine außerordentliche Betriebsratswahl.
Absinken der Mitgliedszahlen
Der häufigste Grund für außerordentliche Betriebsratswahlen ist, dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die erforderliche Zahl sinkt. Das kann durch den Rücktritt einzelner Betriebsratsmitglieder geschehen, durch deren Kündigung oder Ähnliches.
In diesem Fall müssen Sie Folgendes beachten: Ein kurzzeitiges Absinken der Mitgliedszahlen, etwa weil einzelne Betriebsratsmitglieder vorübergehend an der Ausübung des Amts verhindert sind (z.B. wegen Krankheit, Urlaub etc.), reicht nicht aus für außerordentliche Betriebsratswahlen.
Auch müssen Sie die Ersatzmitglieder entsprechend berücksichtigen. Denn § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen erst dann vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die in § 9 BetrVG gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist.
Neuwahlen sind auch erforderlich, wenn sich gleichzeitig mit dem Absinken der Mitgliedszahl die Belegschaftsstärke verringert hat und die verkleinerte Gesamtzahl der verringerten Betriebsratsmitglieder der für verringerte Belegschaftsstärke vorgeschriebenen Zahl entsprechen würde.
Achtung
Werden Neuwahlen deshalb erforderlich, führen Sie als Betriebsrat Ihre Geschäfte fort und bestellen den Wahlvorstand.