Minijobber – welche Rechte und Pflichten haben Sie?

Welche Rechte haben Sie als Minijobber? Bekommen Sie Urlaub? Was passiert, wenn Sie aus Krankheitsgründen arbeitsunfähig werden? Was ist bei Arbeitsausfall an Feiertagen und haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub? Wir klären Sie auf.

Ab dem 01.01.2013 dürfen Sie in Ihrer Stellung als Minijobber bis zu 450 EUR im Monat verdienen. Weiter wurde der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung für alle neuen Minijobber und für "alte" Minijobber, deren Lohn nach dem 1.1.2013 auf mehr als 400 EUR gestiegen ist, erhöht. In beiden Fällen fällt der Eigenbeitrag nur weg, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Der Arbeitgeber zahlt wie bisher einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15%. Der beschäftigte Minijobber, der ab dem 1.1.2013 seine Arbeit aufnimmt, muss darüber hinaus einen Eigenbeitrag leisten. Der Minijobber muss den Arbeitgeberbeitrag auf den ganz normalen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken, so dass ab 2013 der Eigenanteil in der Regel 3,9% beträgt.

Durch den Eigenanteil können Sie als Minijobber den Rentenanspruch erhöhen und einen Anspruch auf Reha-Leistungen und auf Erwerbsminderungsrente erwerben.

Möchte Sie als beschäftigter Minijobber keinen Eigenanteil zahlen, können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das geschieht, indem Sie Ihrem Arbeitgeber diesen Wunsch schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber braucht Ihren schriftlichen Wunsch für zukünftige Prüfungen durch die Sozialversicherung.

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Insoweit sollten sie darauf achten, dass die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze auch bei ihnen zu Anwendung kommen. Von der Rechtsprechung bestätigt dürfen Minijobber wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen getroffen werden.

Urlaub

So haben Sie im Rahmen eines Minijobs Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub im Rahmen des Minijobs auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist es relevant, wie viele Werktage Sie  pro Woche arbeiten und nicht, wie viele Stunden Sie an den Werktagen leisten.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn Sie infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. (§§ 3 – 4 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG).

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen

Als Minijobber muss der Arbeitgeber Ihnen auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht für Sie, wenn Sie an einem Tag, an dem sie sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet sind (Dienstplan, oder regelmäßige Arbeitstage) aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lässt.

Kündigungsfristen

Auch bei Ihnen als Minijobber muss die gesetzliche Grundkündigungsfrist vom Arbeitgeber eingehalten werden. Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer mehr als zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einhalten (2 Jahre – 1 Monat usw.). Bitte beachten Sie, dass in dem Betrieb, in dem Sie als Minijobber beschäftigt sind, die Kündigungsfristen in Tarifverträgen vereinbart sein können und vom Gesetz abweichen.

Kündigungen, die aus wichtigen Grund ausgesprochen werden ((§§ 622 und 626 BGB) sind rechtmäßig.

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht. Auch sonst steht ihm bei allen Angelegenheiten der befristet oder in Teilzeit Beschäftigten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in allen Angelegenheiten ein volles Mitbestimmungsrecht zu. Konkrete Mitbestimmung zu Teilzeit und Befristung erhält der BR im § 99 BetrVG.