von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitnehmer
Haben Sie als Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Man wundert sich immer wieder. Oftmals ist es sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern unbekannt, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche Minijobber und Aushilfen haben. Diese Unkenntnis auf beiden Seiten kann das Arbeitsverhältnis schnell belasten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach. Auch als Aushilfe oder 400-Euro-Kraft gilt das normale Arbeitsrecht für Sie. Sie haben also grundsätzlich die gleichen Ansprüche, wie ein Vollzeitarbeitnehmer.
Natürlich wird dieser Anspruch auf Urlaub angepasst. Ein Beispiel: Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Dieser Anspruch besteht bei einer 6-Tage-Woche. Es geht also um einen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Arbeitet nun ein Arbeitnehmer weniger als sechs Tage/Woche, so ist der Urlaub entsprechend zu reduzieren. Es besteht dann der folgende gesetzliche Urlaubsanspruch:
Arbeiten Sie als Minijobber also zum Beispiel nur einen Tag pro Woche, so haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch auf vier Urlaubstage. An vier Tagen, an denen Sie normalerweise arbeiten müssten, muss Ihr Arbeitgeber Sie also von der Arbeit freistellen. Und er muss für diese Zeit das Gehalt ganz normal weiter zahlen.
Höhere Urlaubsansprüche können sich gegebenenfalls aus einem Tarifvertrag oder den Arbeitsverträgen in Ihrem Unternehmen ergeben.
Um es also noch einmal ganz klar zu sagen. Auch Minijobber und Aushilfen gelten arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer. Und dies unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das weiß und akzeptiert oder nicht. Neben dem Urlaubsanspruch haben Sie damit zum Beispiel folgende weitere Ansprüche:
Kommt es zum Streit über diese Rechte und Sie können diesen nicht einvernehmlich mit dem Arbeitgeber regeln (gegebenenfalls mit Unterstützung des Betriebsrates), sind die Arbeitsgerichte für die Entscheidung zuständig. Unterstützung finden Sie gegebenenfalls auch bei Ihrer Gewerkschaft.
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