von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Er gab dabei an, dass die Höhe der Abfindung den Betriebsvereinbarungen entspreche, die zwischen ihm (dem Insolvenzverwalter), dem Betriebsrat und der Gewerkschaft geschlossen worden war. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Insolvenzverwalter eine Kopie der Betriebsvereinbarungen, was dieser aber zurückwies.
Letztlich bekam der Arbeitnehmer aber recht. Sein Arbeitgeber hätte ihm die Betriebsvereinbarungen zugänglich machen müssen - so das Fazit der Richter.
Deren Entscheidung fußt auf den §§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG bzw. 8 TVG. Danach müsse der Arbeitgeber
So soll Ihren Mitarbeitern ermöglicht werden, dass sie jederzeit Kenntnis von den Regelungen der entsprechenden Vereinbarung nehmen können.
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