Zigarettenpause: Ob Raucher weiterbezahlt werden, ist Ihre Entscheidung

In den ersten Bundesländern sind bereits die Nichtrauchergesetze in Kraft getreten. Alle anderen Länder folgen früher oder später. Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz sind auch hier bereits verabschiedet. Damit wird für Sie zwangsläufig das Thema Zigarettenpause interessant. Denn wie wollen Sie sich zukünftig verhalten, wenn einige Mitarbeiter immer mal wieder eine Zigarettenpause außerhalb der Büroräume machen, während andere Mitarbeiter fleißig weiterarbeiten?

Bezahlte Zigarettenpause?
Welches Büro und welcher Betrieb bereits rauchfrei ist, lässt sich schnell feststellen: an der Zahl der Mitarbeiter, die mit einer Zigarette in der Hand draußen vor der Tür stehen. Das sieht aber nicht nur unschön aus, sondern bereitet Ihnen als Arbeitgeber auch handfeste Probleme.

Ein aktueller Fall
In einem Travemünder Betrieb konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine einheitliche Regelung zum betrieblichen Nichtraucherschutz verständigen. Also musste die Einigungsstelle entscheiden. Und das tat sie auch: In ihrem Spruch legte sie fest, wo auf dem Betriebsgelände noch geraucht werden durfte.

Außerdem bestimmte die Einigungsstelle, dass Mitarbeiter, die eine Raucherpause einlegen wollen, nicht ausstempeln müssen. Das ging dem Arbeitgeber deutlich zu weit. Es sei nicht Sache der Einigungsstelle, zu entscheiden, ob der Arbeitgeber während der Raucherpause die betreffenden Mitarbeiter weiterbezahlen muss oder nicht.

Das Urteil
Die Richter in Kiel stimmten dem Arbeitgeber zu. Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle reiche nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur soweit, wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelte. Das Gesetz habe der Arbeitnehmervertretung aber gerade keine Mitsprache bei der Regelung der Vergütung für die Zeit einer Raucherpause eingeräumt.

Ob eine Raucherpause bezahlt werden müsse oder nicht, sei nämlich eine Frage der Vergütung und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit, über die der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden könne. (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Juni 2007, Az.: 10 Sa 1684/06)

Das bedeutet das Urteil für Sie
Ein klares Urteil, das von vielen Arbeitgebern dringend erwartet wurde. Gab es auch in Ihrem Betrieb heiße Auseinandersetzungen, ob eine Raucherpause bezahlt werden müsse oder nicht, so gehört diese Diskussion jetzt der Vergangenheit an. Die Richter aus Schleswig-Holstein haben ein für alle Mal klargestellt, dass aus ihrer Sicht nur der Arbeitgeber – und zwar ohne den Betriebsrat fragen zu müssen – entscheiden kann, ob er die Mitarbeiter während einer Zigarettenpause vergüten möchte oder nicht.

Aber Vorsicht
Von der Frage nach der Vergütung ist die Frage zu trennen, ob überhaupt Raucherpausen eingeführt werden. Dies betrifft nämlich die betriebliche Ordnung und ist deshalb – wie der gesamte betriebliche Nichtraucherschutz – mitbestimmungspflichtig.