Arbeitszeugnis: Schadet Hinweis auf Freistellung wegen Betriebsratsarbeit?

Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit keine Nachteile erleiden. Solche Nachteile befürchtete aber offensichtlich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, als es in seinem Arbeitszeugnis den Hinweis auf seine Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit las. Das LAG Köln teilte diese Befürchtung nicht und erlaubte den Hinweis auf die Freistellung im Zeugnis.

Der betroffene Mitarbeiter war insgesamt zwölf Jahre in dem Unternehmen beschäftigt. Allerdings war er in den letzten fünf Jahren seiner Beschäftigung vollständig von der Arbeit freigestellt, um Betriebsratsaufgaben
wahrzunehmen.

Arbeitgeber erwähnt Freistellung im Zeugnis

Als das Arbeitsverhältnis endete, erteilte der Arbeitgeber ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. In diesem Arbeitszeugnis wurde auch die fünfjährige Freistellung für Betriebsratsaufgaben erwähnt. Der Mitarbeiter sah hierin eine Benachteiligung. Offensichtlich befürchtete er, dass die Erwähnung der Betriebsratstätigkeit nachteilig bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz sei.

Ehrlich gesagt ist diese Befürchtung meines Erachtens nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Richter am Landesarbeitsgericht Köln wiesen seine Forderung auf Berichtigung des Zeugnisses jedoch trotzdem ab. Der Arbeitgeber war berechtigt, die fünfjährige Freistellung für Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis zu erwähnen (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6.12.2012, Az.: 7 Sa 583/12).

Für die Richter am LAG Köln waren zwei Punkte ausschlaggebend:

Verschweigen langer Freistellungszeiträume führt zu einem falschen Eindruck

Für Leser des Zeugnisses ist es unter anderem entscheidend, wie lange der Zeitraum war, aus dem der Eindruck des Arbeitgebers über den Mitarbeiter stammt. Es ist etwas anderes, ob die Leistungen des Mitarbeiters über die vollständige Beschäftigungsdauer von zwölf Jahren beurteilt werden oder ob sich diese Beurteilung nur auf den Arbeitseindruck aus den ersten sieben Jahren gebildet hat.

Verschweigt der Arbeitgeber in derartigen Fällen die lange Freistellung (hier immerhin fast 50 % der Beschäftigungsdauer), so gibt das Zeugnis keinen vollständigen Überblick über die Leistungen des Arbeitnehmers. Lange Freistellungszeiträume sind daher im Zeugnis zu erwähnen.

Betriebsratstätigkeit führt nicht zwingend zu Nachteilen

Die Richter am Landesarbeitsgericht Köln betonten weiter, dass Betriebsratstätigkeit nicht unbedingt ein Nachteil sein müsse. Ein verständiger Arbeitgeber werte dies nicht zum Nachteil des Bewerbers und ziehe daraus keine negativen Schlüsse.