Worauf Sie bei Taschenkontrollen bei Mitarbeitern achten sollten

Taschenkontrollen bei Mitarbeitern beeinträchtigen deren Persönlichkeitsrecht und Privatsphäre. Trotzdem sind sie häufig unverzichtbar, um Mitarbeiterdiebstähle aufzudecken. Unter welchen Voraussetzungen Sie Taschenkontrollen durchführen dürfen, ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2013 (1 ABR 2/13 (A)).

Innerhalb eines Jahres waren in einem Verteilungszentrum für Kosmetika und Parfüm Waren im Werte von rund 250.000 € entwendet worden. Der Arbeitgeber vereinbarte mit dem Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Torkontrollen das Verfahren von Taschenkontrollen bei Mitarbeitern.

In dem Verfahren ging es letztendlich um die Wirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung, die das Bundesarbeitsgericht aber im Ergebnis bestätigte.

Die Betriebsvereinbarung sah vor, dass:

  • an 30 Tagen im Jahr Torkontrollen durchgeführt werden
  • bei denen 86 Personen per Zufallsgenerator ausgewählt wurden
  • die Torkontrollen an einer nicht einsehbaren Stelle durchgeführt wurden
  • die Torkontrollen sich zunächst auf die Überprüfung mitgeführter Behältnisse, Jacken- und Manteltaschen bezog
  • die Kontrollen durch externe Mitarbeiter durchgeführt wurden
  • Betriebsratsmitglieder nicht bei den Kontrollen anwesend sind.

Erst wenn sich begründeter Verdacht ergab, wurden die Mitarbeiter aufgefordert, sämtliche Kleidertaschen zu leeren. Bei einer Weigerung wurde die Polizei zur Kontrolle hinzugezogen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zunächst, dass die Kontrollen selbstverständlich in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingreifen würden. Die Richter hielten sie jedoch auch für geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Diebstähle aufzudecken oder zu verhindern. Dabei spielt auch die Höhe des bisher entstandenen Schadens eine Rolle.

Die Richter stellten fest, dass kein milderes gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen würde. Alternativ käme eine dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz infrage. Diese würden jedoch eine sehr viel stärkere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte darstellen.

Jede Stigmatisierung der durchsuchten Arbeitnehmer würde dadurch ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiter erstens per Zufallsgenerator ausgewählt werden und zweitens dadurch, dass die Untersuchungen in einem nicht einsehbaren Raum stattfinden.

Ein milderes Mittel würde nach Ansicht des BAG auch nicht daran liegen können, dass die Untersuchungen von eigenen Mitarbeitern und/oder in Anwesenheit des Betriebsrates stattfinden. Denn die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sei dadurch genau gleich stark.

Tipp für Arbeitgeber: Taschenkontrollen bei Mitarbeitern sind ein relativ sensibles Thema. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie diesen auf jeden Fall mit einbeziehen. Wenn es Erfahrungen mit Diebstählen und entsprechende Schäden gegeben hat, sollten Sie versuchen, Betriebsrat und Mitarbeiter damit zu überzeugen. Berücksichtigen Sie bei Ihrem Konzept oder ihrer Betriebsvereinbarung die oben angesprochenen Aspekte.