Wer sich wehren darf, wenn Vorgesetzte bei Facebook beleidigt werden

Die scheinbare Anonymität und Einfachheit der Bedienung im Internet und insbesondere in sozialen Medien führt dazu, dass immer mehr Menschen sich in fragwürdiger Weise äußern. Dazu gehören auch Mitarbeiter, die ihrem Unmut über Vorgesetzte und Arbeitgeber in teils drastischer Weise Luft machen. Die Frage ist, wer sich dagegen wehren darf: Nur der Betroffene selbst oder auch das Unternehmen?

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bochum klagte ein Arbeitgeber, ein Pflegeheim, gegen zwei entlassene Mitarbeiter. Diese waren während der Probezeit gekündigt worden, nachdem sie sich krank gemeldet hatten und tauschten sich nun in deutlichen Worten über den Arbeitgeber und ihre Vorgesetzten auf ihren Facebook-Profilen aus. U. a. waren folgende Ausführungen zu lesen:

Quizfrage: "was passiert beim […], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?“ – "Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen." – "Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“ – "Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“

Das Pflegeheim wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte darauf, dass die ehemaligen Mitarbeiter in Zukunft derart abfällige öffentliche Äußerungen über den Ex-Arbeitgeber und die Vorgesetzten unterlassen.

Wie würden Sie entscheiden?

Was meinen Sie, wie das Gericht entschieden hat? Hätten Sie vermutet, dass das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen hat? Hinsichtlich der auf die Vorgesetzten bezogenen Äußerungen seien nämlich nur diese selbst berechtigt, sich gegen derartige Äußerungen zu wehren. Das ist auch folgerichtig, denn schließlich kann das Unternehmen nicht durch Beleidigung seiner Führungskräfte beleidigt werden.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Nur, wenn Sie selbst (persönlich) beleidigt werden, können Sie auf Unterlassung der Beleidigung klagen. Sind Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter betroffen, müssen diese selbst aktiv werden. Wird dagegen das Unternehmen beleidigt ("Drecksladen" o.ä.), kann unter Umständen das Unternehmen die Unterlassung dieser Beleidigung verlangen.

Beachten Sie auch diese Beleidigungsfalle bei Facebook

Für das ArbG Bochum spielte aber noch ein zweiter Grund eine Rolle. Der Arbeitgeber konnte sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht gegen die Bezeichnungen als "armseliger Saftladen" und "Drecksladen" wehren. Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden.

Ob und ggfs. wann Facebook-Äußerungen als privat oder als öffentlich zu werten sind, ist arbeitsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Es gibt aber eine ganze Reihe von Entscheidungen, die abfällige Äußerungen über den Arbeitgeber als abmahnungswürdig auffassen.

Dementsprechend hatte der Arbeitgeber im Ausgangsfall des ArbG Bochum auch Berufung zum LAG eingelegt. Vor dem LAG Hamm endete das Verfahren dann mit einem Vergleich, weil die Arbeitnehmer die fraglichen Äußerungen inzwischen gelöscht hatten. Im Ergebnis hatte der Arbeitgeber sein Ziel daher weitgehend erreicht, auch wenn er das Verfahren nicht gewonnen hat.