Welche Ausreden beim Arbeitszeitbetrug wirklich zu blöd sind

Vorsätzliche Falschangaben bei der Erfassung der Arbeitszeiten gefährden schnell den Arbeitsplatz. Kein Wunder, dass manche dabei erwischten Mitarbeiter wirklich alles probieren, um den Arbeitszeitbetrug zu rechtfertigen und sich aus der Sache herauszureden. Zu einem solchen Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz klare Worte gefunden. Lesen Sie hier, welche Ausreden Sie nicht akzeptieren müssen.

In dem Fall, der dem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2008 (2 Ta 122/08) zugrunde lag, ging es um einen Mitarbeiter eines Produktionsbetriebes. Er hätte in der Spätschicht bis 23:00 Uhr arbeiten müssen. In dem Unternehmen waren die Mitarbeiter gehalten, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit persönlich durch Bedienung eines Zeiterfassungsgerätes zu dokumentieren. An einem Abend verließ der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz vorzeitig und zwar entweder um 21.00 oder um 21:30 Uhr, ohne das Zeiterfassungsgerät persönlich zu bedienen. Er bat vielmehr einen Kollegen darum, dies zu erledigen. Der Kollege stempelte ihn erst um 23:00 Uhr, also am geplanten Ende der Arbeitszeit, aus.

Der später fristlos gekündigte Mitarbeiter begründete das verfrühte Ende seiner Arbeitszeit damit, dass er immer mit einem Kollegen mitfahre. Er zahle ihm auch einen monatlichen Benzinkostenzuschuss. Dieser Kollege habe ihm signalisiert, er könne entweder jetzt – also vor Ende der Arbeitszeit – mitfahren oder aber zu Fuß nach Hause gehen. Das habe er natürlich nicht gewollt, schon um den Benzinkostenzuschuss nicht verfallen zu lassen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit – der Kollege wollte schnell los – sei es ihm auch nicht möglich gewesen, persönlich auszustempeln.

Der Fall vor Gericht

Das Gericht stellte fest, dass das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes vor Ende der Schicht eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Es betonte weiter, dass der Kläger von vornherein offensichtlich nicht davon ausgehen konnte, dass sein Arbeitgeber diesen hinnimmt. Daher sein eine fristlose Kündigung auch ohne vorhergehende Abmahnung möglich.

Auch der Einwand des Mitarbeiters, er habe nicht gewusst, dass ein vorzeitiges Verlassen der Spätschicht nur mit Zustimmung des Schichtleiters zulässig sei, wurde von den Richtern vom Tisch gefegt. Nach Auffassung des Gerichts ist es völlig lebensfremd, anzunehmen, ein Arbeitnehmer habe das Recht, den Arbeitsplatz nach Gutdünken ohne Erlaubnis vor Arbeitsende verlassen zu dürfen.

Die Argumentation mit dem Verfall des Fahrkostenzuschusses half auch nicht weiter. Diesen habe der Mitarbeiter ggfs. einfach kürzen können.

Der Mitarbeiter sei auch nicht zwingend darauf angewiesen gewesen, mit dem Kollegen zu fahren. Schließlich habe er nur ca. 2 km entfernt gewohnt. Den Weg hätte er notfalls auch zu Fuß gehen können. Das ist auch folgerichtig, denn die Organisation der Anreise zum Arbeitsplatz ist nun mal Sache des Arbeitnehmers.

Die Frage des Ausstempelns

Auch zum Thema Ausstempeln durch einen Kollegen war das Gericht sehr deutlich: Es sei völlig lebensfremd, wenn der Mitarbeiter glauben machen wolle, zum persönlichen Ausstempeln habe ihm die Zeit gefehlt. Denn schließlich sei ein Zeiterfassungsgerät regelmäßig am Ein- und Ausgang eines Unternehmens angebracht, diesen müsse er der Mitarbeiter in jedem Fall passieren. Eine zeitliche Verzögerung trete durch das persönliche Ein- und Ausstempeln jedenfalls nicht spürbar ein.

Fazit: Für Sie als Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung einen Hoffnungsschimmer. Sie müssen nicht jede faule Ausrede akzeptieren.