Was Sie zum Aufnehmen von Personalgesprächen wissen sollten

Wie können Sie den Inhalt von Personalgesprächen beweisen? Durch das heimliche Aufnehmen jedenfalls nicht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des LAG Köln vom 18.05.2011 (Aktenzeichen: 8 Sa 364/11). In dem Fall hatte zwar ein Arbeitnehmer heimlich Aufnahmen von Personalgesprächen gefertigt. Die Entscheidungsgründe sind jedoch auch für Arbeitgeber wichtig.

In dem Fall war ein zu 70% schwerbehinderter Vertrauensmann der Schwerbehinderten in einer Behörde gekündigt worden. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Grund für die Kündigung war, dass er in drei Fällen heimliche Aufnahmen von Personalgesprächen gefertigt hatte. Er begründete die Aufnahmen damit, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung nicht länger als 15 Minuten konzentrieren könne und daher zur Beweissicherung die Aufnahmen angefertigt habe.

Eine weitere Begründung war, dass er sich mit den heimlichen Aufnahmen selbst schützen wolle. In der Vergangenheit sei er von einem Behördenleiter immer wieder schikaniert worden und habe sich daher zur Beweissicherung der Aufnahmen bedienen wollen.

Beide Begründungen hielten vor dem Landesarbeitsgericht nicht stand. Die Richter sahen einen gravierenden Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, der auch ohne vorherige Abmahnung zu Kündigung berechtigt. Der Mitarbeiter habe nicht damit rechnen können, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten auch nur ansatzweise tolerieren würde.

Das bedeutet für Sie beim Aufnehmen von Personalgesprächen
Das heimliche Aufnehmen von Personalgesprächen ohne Wissen aller Anwesenden stellt eine Straftat dar (§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Darauf haben die Richter am LAG eindeutig hingewiesen. Neben dem Ärger mit dem Strafrichter wird Ihnen im Zweifelsfall die heimlich angefertigte Aufnahme eines Personalgesprächs im Arbeitsgerichtsprozess nichts nutzen. In aller Regel wird das Arbeitsgericht eine so gefertigte Aufnahme nicht als Beweismittel zulassen.

Diese Möglichkeiten haben Sie, um den Inhalt von Personalgesprächen zu dokumentieren
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie den Inhalt von Personalgesprächen rechtssicher dokumentieren können:

  • Bitten Sie einen Zeugen zum Personalgespräch dazu. Im Idealfall erstellt der Zeuge nach dem Personalgesprächen für sich eine Gesprächsnotiz. Das wird es ihm erleichtern, sich bei einer möglicherweise mehrere Monate oder Jahre später stattfindende Gerichtsverhandlung an die konkreten Inhalte des Personalgesprächs zu erinnern.
  • Wenn Sie Aufnahmen des Personalgesprächs anfertigen wollen, so ist das nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Fragen Sie dann zunächst, ohne dass bereits das Aufnahmegerät läuft, ob Bedenken gegen eine Aufnahme bestehen. Bestehen keine Bedenken, so schalten Sie das Gerät ein und beginnen mit der erneuten Frage, ob Bedenken gegen die Aufnahme bestehen. Durch die Antwort, die jetzt mitgeschnitten wird, ist das Einverständnis dokumentiert. Das Band kann dann als Beweismittel dienen. Eine strafrechtliche Verfolgung brauchen Sie nicht fürchten.
  • Wenn diese beiden Varianten nicht zum Erfolg führen, gibt es eine dritte Möglichkeit. Fertigen Sie direkt nach dem Personalgespräch ein Gedächtnisprotokoll an das. Legen sie dies ihrem Mitarbeiter mit der Bitte vor, es durch zu sehen und – wenn alles richtig ist – zum Zeichen seines Einverständnisses zu unterschreiben. Unterschreibt er nicht, können Sie ihn zwar nicht dazu zwingen. Sie wissen aber bereits jetzt, in welche Richtung "der Hase wohl laufen wird".