Was Sie bei Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag besser vermeiden

Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag sind mitunter sehr heikel. Es gibt Arbeitgeber, die versuchen, zusätzlichen Druck auf den Arbeitnehmer während der Verhandlungen auszuüben, indem Kollegen über diese Verhandlungen informiert werden. Auch, wenn das arbeitsrechtlich zulässig sein kann, ist ein solches Verhalten verhandlungstaktisch zu hinterfragen.

Mit der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Informationen über Verhandlungen für einen Aufhebungsvertrag hat sich das Landesarbeitsgericht München zu beschäftigen gehabt. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber mit einer erst seit Kurzem beschäftigten Führungskraft Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geführt. Er hatte dem Mitarbeiter einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag vorgelegt, dieser hatte ihm jedoch nicht unterschrieben.

Der Arbeitgeber informierte daraufhin am nächsten Tag im firmeneigenen Intranet darüber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich "im guten Einvernehmen auf die Aufhebung des Vertrages verständigen werden". Hierin sah der betroffene Arbeitnehmer einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und klagte auf Entschädigung, in diesem konkreten Fall, allerdings ohne Erfolg (LAG München, 01.09.2011, 3 Sa 333/11).

Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass in der Tat objektiv gesehen ein falscher Grund in der Mitteilung im Intranet angegeben war. Objektiv konnte nämlich von einem guten Einvernehmen keine Rede sein. Der Arbeitgeber wollte sich aufgrund der Leistung trennen, hinzu kam ein chauvinistisches Verhalten der Führungskraft gegenüber Mitarbeiterinnen. Die Richter werteten diese Diskrepanz aber nicht nachteilig für den Arbeitgeber, weil die Beschreibung im Intranet positiver als die Realität war.

In diesen Fällen ist die Information der Kollegen möglich

Zusammengefasst ergeben sich aus der Entscheidung zwei Voraussetzungen, wann die Information der Arbeitnehmer schon während der Verhandlungen erlaubt ist:

  • Die Darstellung der Gründe für den Aufhebungsvertrag ("im guten Einvernehmen") entspricht mindestens der Realität. Besser noch ist es, wenn sie positiver ist als die Realität.
  • Sie berichten nur über laufende Verhandlungen, nicht über einen bereits abgeschlossenen Aufhebungsvertrag. Dies ist erst dann möglich, wenn dieser tatsächlich abgeschlossen, d. h. von beiden Seiten unterschrieben wurde.

Ist die vorherige Information der Kollegen taktisch sinnvoll?

Überlegen Sie aber auch genau, ob eine vorzeitige Information der anderen Arbeitnehmer verhandlungstaktisch sinnvoll ist. In vielen Fällen wird sich Ihr Verhandlungspartner durch eine vorzeitige Information seiner Kollegen brüskiert und unter Zugzwang gesetzt sehen. Und das völlig zu Recht. Die Verhandlungsatmosphäre wird dadurch belastet und die Verhandlungen werden verzögert. Ob das die Sache wert ist, ist zumindest zu hinterfragen.