Warum Sie mit Fotos von Mitarbeitern aufgrund der Privatsphäre besser vorsichtig sind

Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Privatsphäre. Und der gilt selbst dann, wenn Sie sich noch so sehr über den Mitarbeiter ärgern. Halten Sie sich in diesen Fällen sehr zurück mit dem Anfertigen und Veröffentlichen von "Beweisfotos". Denn sonst sind Sie schnell im rechtsfreien Raum unterwegs, machen sich schadensersatzpflichtig und eventuell sogar strafbar. Und auch andere Fotos sind davon betroffen.

Sie meinen, so etwas kann nicht passieren? Nun, die Praxis zeigt, das selbst gestandene Führungskräfte davor nicht sicher sind.

Beispiel: Der zweite Mann in der Fluggesellschaft Qatar Airways fotografierte eine völlig betrunkene Stewardess seiner Airline. Mit der Bemerkung, dass er sich sehr für dieses Verhalten der Mitarbeiterin schäme, versandte er das Foto an alle Mitarbeiter des Unternehmens. Inzwischen ist das Bild auch im Internet zu finden.

Um das klar zu sagen: So etwas ist eindeutig rechtswidrig und kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen sowie zum Ärger mit dem Staatsanwalt führen. Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Fotos nur dann verbreitet werden, wenn der Abgebildete seine Zustimmung gegeben hat. Nur in wenigen Fällen gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Als Zustimmung gilt es auch, wenn der Abgebildete für die Veröffentlichung eine Bezahlung erhalten hat.

Schriftliche Zusicherung?

Das KUG sieht insoweit keine Formvorschriften vor. Trotzdem, wenn Sie Fotos Ihrer Mitarbeiter verbreiten wollen, z. B. auf den Webseiten Ihres Unternehmens, sollten Sie die Zustimmung immer schriftlich einholen und aufbewahren. Denn sonst haben Sie im Falle eines Falles ein Beweisproblem. Hinzu kommt: Das BAG hat in seinem Urteil vom 19.02.2015 festgelegt, dass sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebe, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen müsse.

Sofern Sie für die Veröffentlichung des Bildes etwas bezahlt haben, machen Sie bei dem Verwendungszweck der Zahlung deutlich, dass die Zahlung für die Nutzung eines bestimmten Bildes erfolgt.

Wichtig: Zustimmung gilt nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiter

Eine ohne Einschränkung im Sinne von § 22 KUG erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Bildnissen erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Einwilligung kann insbesondere nur dann widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund genannt wird (BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1011/13).

Betroffen sind Bilder während und außerhalb der Arbeitszeit

Das KUG unterscheidet nicht danach, wann das fragliche Foto gemacht wurde. Betroffen sind also Fotos, die Mitarbeiter während und außerhalb der Arbeitszeit zeigen. Insbesondere ist die Verbreitung eines Fotos keine geeignete arbeitsrechtliche Sanktion.

Selbst, wenn die Stewardess in dem oben genannten Beispiel während der Arbeitszeit betrunken gewesen sein sollte, hätte der Arbeitgeber das Foto nicht als arbeitsrechtliche Sanktion verbreiten dürfen. Vielmehr wären hier die klassischen arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten wie etwa eine Abmahnung angesagt gewesen.

Vorsicht auch mit Bewerbungsfotos

Auch Bewerbungsfotos dürfen Sie nicht ungefragt veröffentlichen, z. B. in der Rubrik "Unsere Mitarbeiter" auf den Webseiten Ihres Unternehmens. In der Übersendung des Fotos im Rahmen der Bewerbung liegt gleichzeitig die Zweckbestimmung, dass dieses Foto eben nur der Bewerbung dient.