Wann Sie das E-Mail-Konto eines Mitarbeiters löschen dürfen

Dürfen bei Ihnen im Unternehmen die Mitarbeiter das betriebliche E-Mail-Konto auch für private Zwecke nutzen? Das ist in einer großen Reihe von Unternehmen der Fall, allerdings nicht völlig unproblematisch. Denn unter Umständen müssen Sie das Konto aufrechterhalten, auch wenn die Zusammenarbeit beendet ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden.

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem ein selbstständig tätiger Fahrradkurier von seinem Auftraggeber ein iPhone mit Zubehör während der Vertragslaufzeit erhalten hat. Als die Zusammenarbeit beendet war, wollte er dieses iPhone nicht wieder herausgeben.

Der Auftraggeber löschte den E-Mail-Account des Fahrradkuriers. In dem Prozess ging es dann unter anderem darum, ob der Fahrerkurier deshalb Schadensersatzansprüche gegen seinen Auftraggeber haben könnte. Die Richter am OLG Dresden hielten dies in ihrem Beschluss vom 5.9.2012 (4 W 961/12) durchaus für möglich.

Infrage kommt ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten und ein daraus entstehender Schadensersatzanspruch. Zu diesen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fernzuhalten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Die Richter formulierten ausdrücklich:

"Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat."

Zwar ging es nicht direkt um das betriebliche E-Mail-Konto eines Arbeitnehmers, die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich jedoch auf solche Konten übertragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie die private Nutzung der dienstlichen Konten explizit erlaubt haben. Ob diese Grundsätze auch anwendbar sind, wenn Sie die Privatnutzung des E-Mail-Kontos zwar nicht ausdrücklich erlaubt, immerhin aber gekannt haben, ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Sie sollten hier auf Nummer sicher gehen und davon ausgehen, dass die Gerichte in einem solchen Fall gleichfalls eine entsprechende Nebenpflicht annehmen.

Eindeutige Regelungen zur Privatnutzung betrieblicher E-Mail-Konten

Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich gut überlegen, ob sie die Privatnutzung betrieblicher E-Mail-Adressen nicht grundsätzlich unterbinden. Treffen Sie dazu eindeutige Regelungen. Wenn Sie die Privatnutzung erlauben, so sollten Sie von Anfang an darauf hinweisen, dass das E-Mail-Konto mit Ende des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden wird und dass der Mitarbeiter selbst für eine rechtzeitige Archivierung seiner privaten E-Mails verantwortlich ist.