Wann eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz doch möglich sein kann

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wie Sie diebischen Mitarbeitern auf die Schliche kommen sollen. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zur Aufklärung von Straftaten von Mitarbeitern ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Eine mögliche Begründung für eine Videoüberwachung ergibt sich aber aus einer Entscheidung des LAG Köln vom 28.12.2005 (Aktenzeichen: 9 Ta 361/05).

Unter Berufung auf die Ergebnisse einer Videoüberwachung hatte eine Fluggesellschaft einen Mitarbeiter gekündigt. Die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz hatte gezeigt, dass er im Laderaum eines Flugzeuges einer ausländischen Fluggesellschaft Gepäckstücke von Reisenden geöffnet und durchsucht hatte sowie Gegenstände daraus in seine eigene Kleidung steckte. Die heimliche Videoaufzeichnung wurde nicht von dem Arbeitgeber gefertigt, sondern von der ausländischen Fluggesellschaft.

Der Arbeitgeber legte das Videoband vor, als der Mitarbeiter die erhobenen Vorwürfe gegen ihn bestritt. Das Arbeitsgericht plante, das Videoband im Rahmen der Beweisaufnahme anzuschauen. Hier gegen legte der Arbeitnehmer eine außerordentliche Beschwerde ein, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

Das LAG sah keine Veranlassung, in das Verfahren einzugreifen und der Beschwerde stattzugeben. Abzuwägen waren das Interesse des Mitarbeiters am nicht Abspielen des ca. 20 minütigen Videobandes gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers und der ausländischen Fluggesellschaft, Diebstähle aufzuklären.

Weiter war entscheidend, dass die Videoüberwachung in einem räumlichen Bereich stattfand, der im Eigentum der Fluggesellschaft stand, für den die Fluggesellschaft eine besondere Verantwortung hatte und den sie deshalb auch schützen musste. Die Richter sahen insoweit kein krasses Unrecht durch das Abspielen des Videobandes.

So können Sie von dieser Entscheidung profitieren
Ein weiteres wesentliches Kriterium war, dass die Fluggesellschaft nachweisen konnte, dass sie bereits seit 2002 verdeckte Videoüberwachungen auf ausländischen Flughäfen einsetzt. Hierdurch sind weltweit mehr als 350 Mitarbeiter überführt worden.

Der Einsatz von verdeckter Videoüberwachung hat zu einer Aufklärungsquote – je nach Flughafen – zwischen 60% und 92% geführt. Die Richter gingen davon aus, dass eine heimliche Videoüberwachung diesen Erfolg nicht gehabt hätte. Wenn Sie also belegbare Anhaltspunkte dafür haben, dass eine heimliche Videoüberwachung zu einer sehr hohen Aufklärungsquote führt, können Sie mit dieser Entscheidung des LAG Köln argumentieren, dass eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz erforderlich gewesen ist.

Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass es konkrete Anhaltspunkte für Straftaten wie Diebstahl gibt und dass andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Eine Videoüberwachung kann immer nur das letzte Mittel sein.