von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitgeber
Wenn sich ein Tatverdacht nicht ausräumen lässt, ist eine Verdachtskündigung möglich.
In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um einen Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), dem vorgeworfen wurde, Fahrkarten gefälscht und verbreitet zu haben (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012 - 24 Sa 1800/11). Obwohl sich dies nicht genau nachweisen ließ, wurde er im Wege der Verdachtskündigung entlassen und klagte gegen seine Kündigung. Letztlich allerdings ohne Erfolg.
Grundsätzlich gelten für eine Verdachtskündigung zunächst einmal genau die gleichen formellen Voraussetzungen wie für jede andere Kündigung auch. Achten Sie daher also insbesondere streng darauf, folgende Punkte einzuhalten:
Achten Sie darauf, dass Sie nachweisen können, dass und wann der Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat.
Zusätzlich muss dringender Tatverdacht dahingehend bestehen, dass der Mitarbeiter gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. In den meisten Fällen wird es sich dabei um Straftaten gegen den Arbeitgeber handeln.
Die Richter am LAG Berlin- Brandenburg haben entschieden, dass für die Verdachtskündigung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht, dass die Mitarbeiter die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Das gilt auch bei langjährig bestehenden Arbeitsverhältnissen.
Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit ist manchmal schneller gegeben, als mancher Mitarbeiter annimmt. In dem entschiedenen Fall reichte es, dass der gekündigte Mitarbeiter Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen ist. Alle Kundinnen, die gefälschte Fahrscheine zur Erstattung vorgelegt hatten, waren mit dem Mitarbeiter verwandt oder befreundet.
Eine Verdachtskündigung ist nur dann möglich, wenn Sie dem Mitarbeiter vorher Gelegenheit gegeben haben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Er muss die Chance haben, die Vorwürfe zu entkräften. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie auch beweisen können, dass der Mitarbeiter diese Möglichkeit hatte. Am besten ziehen Sie dazu einen Zeugen hinzu, der im Anschluss an das Gespräch ein kurzes Protokoll schreibt.
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