Vermeiden Sie diese Falle bei befristeten Arbeitsverträgen

Sie wissen, dass die Befristung von Arbeitsverträgen nur wirksam ist, wenn diese schriftlich erfolgt. Das sollte eigentlich nicht weiter schwierig sein, sollte man jedenfalls meinen. Der Teufel liegt allerdings im Detail. Dass es durchaus darauf ankommen kann, an welcher Stelle im Vertrag die Unterschriften stehen, ergibt sich aus dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.09.2013, 12 Sa 602/13.

Die Richter urteilten spitzfindig im Sinne des Arbeitnehmers. Dieser berief sich darauf, dass die Befristung unwirksam sei, er mithin also in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. 

Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitsvertrag bestehend aus einem Hauptteil inkl. Befristungsabrede und diversen Anlagen (Stellenbeschreibung, Dienstwagenregelung usw.) vorgelegt. Im Hauptteil wurde auf die Dienstwagenregelung verwiesen. Der Arbeitgeber hat auf der dafür vorgesehenen Zeile im Hauptteil des Arbeitsvertrages unterschrieben, eine Unterschrift des Arbeitnehmers fand sich dort nicht. Gemeinsame Unterschriften befanden sich nur auf der Anlage mit der Dienstwagenregelung.

Unterschrift: Auf die richtige Stelle kommt es an

Das wurde dem Arbeitgeber zum Verhängnis. Das Gericht nahm an, dass Hauptteil und Anlagen nicht mit einer Heftklammer verbunden waren. Die Richter gingen wegen der fehlenden Unterschrift des Arbeitnehmers unter dem Hauptteil des Arbeitsvertrages davon aus, dass das gesetzliche Formerfordernis des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht gewahrt ist. Mit anderen Worten: Der Arbeitsvertrag war gültig, die Befristung hingegen nicht. Der Mitarbeiter stand damit anders als geplant in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Worauf Sie bei der Befristung achten sollten

Natürlich dürfen Sie Arbeitsverträge mit Befristungsabreden und Anlagen zum Arbeitsvertrag kombinieren. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, lassen Sie sich aber sowohl den Hauptteil als auch jede einzelne Anlage von dem Arbeitnehmer unterschreiben und vergessen auch Ihre eigene Unterschrift sowohl auf Hauptteil als auch auf den einzelnen Anlagen nicht.

Alternativ kann eine Unterschrift reichen, wenn Hauptteil und Anlagen so körperlich miteinander verbunden sind, dass von einer einheitlichen Urkunde zweifelsfrei auszugehen ist. Dazu müssen alle Seiten des Hauptteils und der Anlagen fest miteinander verbunden sein. Alternativ kann eine einheitliche Urkunde vorliegen, wenn sich die Einheit aus

  • fortlaufender Seitennummerierung

  • fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen

  • einheitlicher grafischer Gestaltung

  • inhaltlichem Zusammenhang des Textes
    oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Außerdem muss der Hauptteil dann eindeutig und zweifelsfrei auf die Anlagen verweisen. Das kann z. B. durch gleichlautende Bezeichnung / Nummerierung der Anlagen im Hauptdokument und in den Anlagen erfolgen. (Formulierungsbeispiel: "Die Details der Dienstwagennutzung ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1 „Dienstwagennutzung" und entsprechender Überschrift in der Anlage).

Mein Tipp: Lieber eine Unterschrift zu viel als eine zu wenig

Sicherer sind Sie, wenn sich sowohl Hauptteil als auch die einzelnen Anlagen von beiden Seiten unterschrieben sind. Denn wann die Gerichte im Einzelfall von einer einheitlichen Urkunde oder einem zweifelsfreien Zusammenhang ausgehen, ist nicht immer sicher vorauszusagen.