Vermeiden Sie bei Mitarbeiterdiebstahl eine heimliche Spindkontrolle

Haben Sie auch schon einmal den dringenden Verdacht gehabt, dass ein Mitarbeiter Sie bestiehlt? Natürlich suchen Sie dann nach Beweisen. Und natürlich ist es naheliegend, diese in dem Kleiderspind des Mitarbeiters zu vermuten. Aber wenn Sie jetzt Fehler bei der Kontrolle des Spindes machen, kann das Ihre Position als Arbeitgeber massiv verschlechtern. Dazu gehört auch die heimliche Spindkontrolle.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen vom 18.4.2012 (18 Sa 1474/11). In dem Fall hatten sich Verdachtsmomente gegen einen Mitarbeiter gehäuft und erhärtet. Der Arbeitgeber vermutete aufgrund diverser Zeugenaussagen und Beobachtungen, dass dieser mehr oder weniger regelmäßig Waren aus dem Warensortiment entwendete.

Nachdem der Mitarbeiter in der Damenwäsche-Abteilung gesehen wurde, wie er bei mehreren Stück Damenunterwäsche den Eindruck erweckte, er wolle diese kaufen und man hinterher die Preisetiketten von vier String –Tangas im Papierkorb fand, sah der Arbeitgeber seine bisherigen Verdachtsmomente bestätigt und befürchtete, dass der Arbeitnehmer ihn bestiehlt.

Zur Beweissicherung öffnete er in Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes den Spind des Mitarbeiters, wobei der Mitarbeiter allerdings weder informiert noch anwesend war. Dort fand man nach Darstellung des Arbeitgebers in der Jackentasche des Mitarbeiters die fraglichen String-Tangas.

Der Arbeitgeber sprach den Mitarbeiter aber nicht direkt darauf an, sondern verschloss den Spind wieder. Nach seiner Darstellung wollte er dem Mitarbeiter noch die Gelegenheit geben, vor Verlassen des Marktes die Ware zu bezahlen. Als der Mitarbeiter bei Dienstschluss den Laden verließ, ohne bezahlt gehabt zu haben, wollten ihn das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber stellen und riefen ihm hinterher.

Der Mitarbeiter entfernte sich sehr schnell und erklärte das damit, dass er die Rufe nicht gehört habe. In der Folge kam es dann zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die in der zweiten Instanz vor dem LAG verhandelt wurde.

Das LAG billigte die heimliche Spindkontrolle nicht

Und vor dem LAG verlor der Arbeitgeber. Die Richter gingen davon aus, dass die Erkenntnisse beim Öffnen des Spindes nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen. Denn das heimliche Öffnen des Spindes stelle einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Hieran änderte sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzog. Dieser unverhältnismäßige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters führte zu einem Beweisverwertungsverbot. Der Diebstahl war damit nicht nachgewiesen, die Kündigung wurde daher vom Landesarbeitsgericht kassiert.

Für den Arbeitgeber besonders fatal war, dass die in dieser Situation an sich mögliche Verdachtskündigung auch nicht möglich war. Denn er hatte vergessen, den Betriebsrat auch ausdrücklich zur Verdachtskündigung anzuhören (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).

Merke: Heimliche Spindkontrollen führen zu einem Beweisverwertungsverbot. Wenn Sie den Spind eines Mitarbeiters kontrollieren müssen, machen Sie dies immer in seiner Anwesenheit. Sorgen Sie weiter dafür, dass ein weiterer Zeuge dabei ist.