von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitgeber
Urlaubsanspruch: Wie lange gilt er nach Ende des Urlaubsjahres
Ausgangspunkt der Diskussion war § 7Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfallen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr grundsätzlich spätestens am 31. März des Folgejahres. Bezogen auf den gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche hat das Bundesarbeitsgericht in Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bereits im Jahr 2009 entschieden, dass diese nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Das war eine faktische Aufhebung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz.
Konnten Mitarbeiter also wegen Krankheit ihren Urlaub aus dem Vorjahr nicht nehmen, so verfiel dieser nicht. Schied der Arbeitnehmer dann aus Ihren Diensten, mussten Sie den Urlaub auch aus dem Vorjahr noch auszahlen. Wichtig: Diese Regelung bezog sich nur auf den gesetzlichen Jahresurlaub, nicht auf einen in vielen Branchen vorhandenen darüber hinausgehenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch.
Dies führte zu einer erheblichen Belastung bei Arbeitgebern, da insbesondere langzeiterkrankte Arbeitnehmer häufig erhebliche Urlaubsansprüche aus den Vorjahren hatten. Nahmen diese die Arbeit wieder auf, bestand der Urlaubsanspruch noch, musste also gewährt werden. Schieden sie aus dem Arbeitsverhältnis aus, war der Urlaub abzugelten.
Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem November 2011 (22.11.2011, Az. C 214/10) wurde diese Kostenbelastung zu Ihren Gunsten entspannt. Denn der EuGH hat entschieden, dass es aus europarechtlichen Gründen nicht erforderlich ist, nicht genommenen Urlaub ohne Begrenzung übertragbar zu gestalten. 15 Monate sollen reichen.
Damit steht jetzt auch fest, dass die ursprüngliche Aufgabe des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz so nicht erforderlich war. Das würde über das Ziel hinausschießen. Für Sie bedeutet das, dass Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen.
Beispiel: Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 sind damit also spätestens Ende März 2012 vollständig erloschen.
Danach müssen Sie diesen Urlaub weder nachgewähren noch bei Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen. So hat es jetzt auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011 zum Aktenzeichen 10 Sa 19/11 entschieden.
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