So erfüllen Sie den Internetanspruch des Betriebsrates

Als Arbeitgeber müssen Sie die erforderlichen Kosten des Betriebsrates tragen. Dabei ist der Begehrlichkeit einiger Betriebsräte kaum Halt zu gebieten. Wann Sie dem Betriebsrat einen Internetanschluss über einen externen Provider ermöglichen müssen und wann der Zugang über ihr hauseigenes Intranet reicht, entschied das LAG Baden-Württemberg und zwar zu Gunsten des Arbeitgebers.

Völlig unzweifelhaft ist zunächst, dass der Betriebsrat einen Informations- und Kommunikationsanspruch hat. Dazu gehört in der Regel auch ein Internetzugang, der vom Arbeitgeber zu finanzieren ist. Daran ändert auch der Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 23.01.2013, Az.: 13 TaBV 8/12 nichts.

Allerdings brauchen Sie als Arbeitgeber nicht in jedem Fall alle Begehrlichkeiten des Betriebsrates erfüllen. In dem vom LAG entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Internetzgang über einen externen Provider. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass der Betriebsrat jederzeit die Möglichkeit habe, über das firmeneigene Intranet das Internet zu nutzen.

Der Betriebsrat hielt dies nicht für ausreichend, da er u. a. eine Überwachung durch den Arbeitgeber befürchtete. Das machten die Richter am LAG aber nicht mit und lehnten in dem konkreten Fall den Wunsch des Betriebsrates ab. Damit ist jetzt klar: Einen zusätzlichen Internetzugang über einen externen Provider brauchen Sie dem Betriebsrat nicht zu finanzieren, solange er über das unternehmenseigene Intranet auf das Internet zugreifen kann.

Internetzugang über Intranet: Es kommt auf die Details an

Aber wie so oft bei juristischen Entscheidungen: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Und das sah im konkreten Fall so aus, dass der Betriebsrat keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Arbeitgeber seine Internetrecherchen tatsächlich überwacht und auswertet.

Betriebsrat muss konkrete Anhaltspunkte für Überwachung durch Arbeitgeber haben

Es ist Sache des Betriebsrates zu belegen, warum ein externer Internetzugang erforderlich sein soll. Und zwar braucht es für die befürchtete Überwachung konkrete Anhaltspunkte. Alleine die abstrakte Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Internetnutzung des Betriebsrates überwacht, reicht noch nicht. Dies gilt umso mehr dann, wenn das bisher nie geschehen ist und auch keine Anhaltspunkte existieren, dass dies künftig geschehen wird.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie nur dann den Zugang über einen externen Provider finanzieren müssen, wenn der Betriebsrat sie bereits einmal dabei erwischt hat, wie Sie ihn überwacht oder ausspioniert haben oder wenn er zumindest belegen kann, dass damit in Zukunft zu rechnen ist. Markige Sprüche der Unternehmensleitung in der Kantine nach dem Motto "dem Betriebsrat werden wir in Zukunft ganz genau auf die Finger sehen" o. ä. gehören dazu.

Eine solche Situation sollten Sie sich ersparen. Zum einem verpflichtet das BetrVG Sie zur Zusammenarbeit im Interesse des Betriebes; zum anderen ist die Überwachung völlig sinnlos. Sie sorgt nur für schlechte Stimmung und bringt Ihnen keinerlei sinnvolle Information. Denn was die Betriebsratsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit auf privaten Rechnern recherchieren, können Sie nie auswerten (und geht Sie auch nichts an). Durch die Überwachung der Recherchen am Arbeitsplatz kriegen Sie also allenfalls ein unvollständiges Bild von der Sache.