Schalten Sie bei der Personalsuche immer die Agentur für Arbeit ein

Sie meinen, die Agentur für Arbeit kann Ihnen bei der Personalsuche insbesondere nach qualifizierten Bewerbern nicht helfen? Dann geht es Ihnen wie vielen Arbeitgebern. Das mag bezogen auf die Personalsuche sogar richtig sein. Unter Diskriminierungsgesichtspunkten ist das aber ein riskantes Spiel, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

In dem Fall hat ein Arbeitgeber eine Stelle zu besetzen gehabt. Er hatte kein Vertrauen in die Agentur für Arbeit und organisierte die Personalsuche, ohne die Agentur für Arbeit einzuschalten. Das wurde im Nachhinein richtig teuer. Und der Anspruch auf eine Entschädigung wurde vom Bundesarbeitsgericht sogar bestätigt (BAG, Urteil vom 13.10.2011, Az.: 8 AZR 608/10). 

Auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft hatte ein schwerbehinderter Betriebswirt geklagt. Dieser hatte sich bei einer Gemeinde beworben, wurde aber nicht eingestellt. Das Problem bei dem Fall war, dass die Gemeinde vorher die Agentur für Arbeit bei der Personalsuche nicht eingeschaltet hatte. 

Das war eine Steilvorlage für den abgelehnten schwerbehinderten Betriebswirt. Denn – was viele Arbeitgeber nicht wissen – jeder Arbeitgeber muss bei der Personalsuche prüfen, ob die vakante Position nicht mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann.

Berücksichtigen Sie das SGB bei der Personalsuche

§ 81 SGB IX schreibt ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie müssen laut Gesetz dazu frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Unstreitig hatte die Gemeinde keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen.

AGG-Entschädigung: Indizien reichen im ersten Schritt

Und der abgelehnte Bewerber nutzte dies. Denn nach den Grundsätzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) muss derjenige, der eine Entschädigung wegen einer nach dem AGG verbotenen Diskriminierung verlangt, im ersten Schritt im Prozess zunächst Indizien für die angenommene Diskriminierung vortragen. Und ein solches Indiz sahen sowohl der abgelehnte Bewerber als auch die Richter darin, dass der Arbeitgeber bei der Personalsuche entgegen § 81 SGB IX nicht die Agentur für Arbeit eingeschaltet hatte.

Man schloss daraus, dass der Arbeitgeber offensichtlich keinen schwerbehinderten Bewerber einstellen wollte, sonst hätte er sich ja an die Agentur für Arbeit gewandt. Der Gemeinde gelang es nicht, diesen Eindruck zu beseitigen. Das ist auch kein Wunder, denn ein solcher Nachweis ist nur sehr schwer zu führen.

Schalten Sie bei der Personalsuche stets die Agentur für Arbeit ein

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass es Ihnen nicht so geht wie der Gemeinde im Fall des BAG, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als bei der Personalsuche stets die Agentur für Arbeit einzuschalten. Und wer weiß, in Zeiten des Fachkräftemangels kann es auch durchaus sein, dass auch bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslose über Qualifikationen verfügen, die Sie in Ihrem Unternehmen brauchen können und die Sie sonst nicht gefunden hätten.