Neue Rechtsprechung: Urlaub können Sie nicht nachträglich kürzen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung aufgegeben. Bisher war es möglich, dass Sie als Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaubsabgeltung eines ausscheidenden Mitarbeiters auch nachträglich wegen Elternzeit kürzen können. Damit ist seit dem Urteil vom 19.5.2015 (9 AZR 725/13) Schluss. Lesen Sie hier, worauf Sie sich jetzt einstellen müssen.

Wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht vollständig genommen hatte, hatte er einen Anspruch auf Abgeltung dieses Urlaubs gegen sie als Arbeitgeber. Sie mussten den Urlaub auszahlen. Nach bisheriger Rechtsprechung war es allerdings so, dass Sie in bestimmten Fällen den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nachträglich kürzen konnten. Im Ergebnis führte das dazu, dass Sie weniger auszahlen mussten. Das neue Urteil des BAG macht hiermit allerdings Schluss.

Der Fall: Einer Ergotherapeutin standen laut Arbeitsvertrag 36 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage- Woche zu. Im Dezember 2010 wurde sie Mutter eines Sohnes. Von Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 war sie dann in Elternzeit. Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis verlangte sie von ihrem Arbeitgeber Abgeltung der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010-2012 in voller Höhe.

Der Arbeitgeber kürzte den vollen Erholungsurlaub um ein Zwölftel pro Kalendermonat Elternzeit (§ 17 Abs. 1 BEEG) und zahlte also nur anteiligen Urlaub aus. Die Mitarbeiterin verlangte nun gerichtlich die Abgeltung des vollen Urlaubes.

Nachdem das Landesarbeitsgericht der Forderung der Mitarbeiterin stattgegeben hatte, ging der Arbeitgeber in Revision. Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, dass allerdings die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigte.

Zwar bestimme § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Mitarbeiter für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. In Fällen wie dem vorliegendem sei das aber nicht möglich. Die Kürzung sei nur dann zulässig, wenn der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe.

In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis allerdings beendet sei und in der Urlaubsanspruch sich daher in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gewandelt habe, sei die Kürzung nicht möglich. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung werde ausdrücklich aufgegeben.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass zukünftig neue Kosten auf Sie zukommen. Denn in der Praxis ist es gar nicht selten, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit endet. In diesen Fällen werden Sie zukünftig den Urlaubsanspruch nicht mehr kürzen können. Wenn es ihnen also nicht gelingt, das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit fortzusetzen, werden Sie zahlen müssen.

Hierauf sollten Sie sich bereits dann einstellen, wenn der Antrag auf Elternzeit gestellt wird. Bilden Sie gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen, damit Sie die Ansprüche der ausscheidenden Mitarbeiter erfüllen können.