Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch bei Kameraattrappe?

Die Frage, ob der Betriebsrat in einem konkreten Fall ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Das gilt insbesondere dann, wenn es um Maßnahmen des Arbeitgebers geht, die zur Kontrolle der Mitarbeiter dienen (können). Ob dazu auch eine Kameraattrappe gehört, hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden.

In dem Fall, der dem Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.11.2014 (3 TaBV 5/14) zugrunde lag, hatte der Arbeitgeber am Hinterausgang eines Klinikgebäudes die Attrappe einer Videokamera angebracht. Dies erfolgte, ohne dass der Betriebsrat dieser Maßnahme vorher zugestimmt hätte. Der Betriebsrat hielt allerdings ein Mitbestimmungsrecht für gegeben und nahm gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Die Richter am Landesarbeitsgericht beschäftigten sich insbesondere mit zwei möglichen Rechtsgrundlagen für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Im Endergebnis lehnten sie aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Installation einer Kameraattrappe am Hintereingang ab.

Keine Überwachung von Arbeitnehmern durch Kameraattrappe

Die Richter beschäftigen sich zunächst mit § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates dann, wenn es um die Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen geht, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht, da eine Kameraattrappe objektiv gerade nicht dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Mit einer Attrappe ist eine Überwachung schlicht nicht möglich.

Der Betriebsrat hatte zwar argumentiert, dass § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz analog angewendet werden muss. Auch dieser Argumentationskette erteilten die Richter jedoch eine Absage. Zweck von § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen zu schützen.

Nach Ansicht der Richter kann eine Kameraattrappe jedoch nicht zu einer Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen. Sie macht schließlich keinerlei Aufzeichnungen.

Kein Mitbestimmungsrecht wegen Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben

§ 87 Abs. 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz begründet ein Mitbestimmungsrecht, wenn Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu regeln sind. Die Rechtsprechung versteht darunter die Situation, dass der Arbeitgeber durch sein Leitungsrecht Verhaltensregeln oder andere Maßnahmen erlässt bzw. trifft, die das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer tangieren. Im Ergebnis geht es darum, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei solchen Maßnahmen gleichermaßen zu berücksichtigen.

Hier machten sich die Richter es einfach. Die Kameraattrappe sollte im Außenbereich angebracht werden. Daher könne sie schon per se keine innerbetrieblichen Wirkungen auslösen.

Tipp: Kameraattrappen können gerade in sicherheitsrelevanten Bereichen mit relativ wenig Aufwand sowohl Betriebsräume als auch Arbeitnehmer schützen. Prüfen Sie, ob ein solcher Schutz in Ihrem Fall sinnvoll ist. Wenn ja, ist diese Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern für sie ein echter Vorteil, da es Ihnen damit deutlich leichter gemacht wird, Betriebsräume und Arbeitnehmer durch Kameraattrappen zu schützen.

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