Mitbestimmung des Betriebsrates beim Facebook Auftritt: ja oder nein?

Ein Auftritt bei Facebook ist für viele Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Allerdings mehren sich die Fälle, in denen Arbeitsgerichte zu entscheiden haben, was Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte im Zusammenhang mit dem Facebook Auftritt eines Unternehmens zu tun und zu lassen haben. Das LAG Düsseldorf hat eine grundlegende Entscheidung zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates getroffen.

Ein Konzernbetriebsrat verlangte von einem Arbeitgeber, dass dieser seinen Auftritt im sozialen Netzwerk Facebook beendet und die Seite abschaltet. Die Seite war ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrates eingerichtet worden. Sie bezog sich auf den gesamten Konzern. Facebook-Nutzer konnten Kommentare abgeben. Diese konnten dann von anderen Nutzern gelesen und gegebenenfalls weiter kommentiert werden.

Auch wenn der Arbeitgeber den Konzernbetriebsrat nicht über die Einrichtung der Seite informiert hatte, informierte er doch die Mitarbeiter. Auch auf Flugblättern wies er auf die Facebook-Seite hin.

Facebook Nutzer nutzten die Kommentarfunktion. Dabei wurden mehrere negative Kommentare über die Qualifikation der Mitarbeiter gepostet.

Die Position des Betriebsrates zur Facebook-Seite

Der Konzernbetriebsrat begründete seine Forderung nach Abschaltung der Seite mit einem Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz. Es handele sich bei dem Facebook-Auftritt nach Ansicht des Konzernbetriebsrates um eine technische Einrichtung, die geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Dem trat der Arbeitgeber entgegen. Die Seite würde nicht zur Kontrolle genutzt werden. Vielmehr dienen sie als Kommunikationsplattform und als Marketinginstrument.

Die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgten der Auffassung des Arbeitgebers. Nach ihrer Ansicht steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung einer Facebookseite zu. Denn bei einer solchen Seite handele es sich nicht um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

Das wäre nur dann der Fall, wenn sie zumindest teilweise automatisiert Aufzeichnungen über die Mitarbeiter erstellt. Dieser jedoch nicht der Fall, wenn lediglich dritte Beschwerden über Mitarbeiter eintragen. Auch die technische Möglichkeit, die Seite mit entsprechenden Werkzeugen zu durchsuchen ändere hieran nichts LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015,9 Ta BV 51/14).

LAG-Beschluss entlastet Arbeitgeber

Die Entscheidung ist sehr positiv für Arbeitgeber, da sie nun Rechtssicherheit bei der Einrichtung einer Facebook Seite haben. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht. Eine andere Frage ist es allerdings, ob man dem Betriebsrat bzw. die Mitarbeiter nicht sinnvollerweise freiwillig beteiligt.

Das wäre ein guter Zeitpunkt, um die Mitarbeiter auch gleich darüber zu informieren, welche Gefahren die Nutzung des Facebook Auftritts mit sich bringt. Rechtlich sehr schwierig ist es, ihnen Vorschriften darüber zu machen, was sie posten. Denn schließlich können sich auch die Mitarbeiter auf die Meinungsfreiheit berufen. Einige Hinweise können und sollten Sie allerdings geben, dazu gehören:

  • Offizielle Stellungnahmen für das Unternehmen werden nur von der
    Pressestelle, Ihnen oder von Ihnen benannten Personen abgegeben.
  • Im welchem Umfang ist die Facebook-Nutzung während der Arbeitszeit erlaubt?

    Tipp: Viele Unternehmen sind inzwischen dazu übergegangen, so genannte "Social Media Guidelines" zu schaffen, die Mitarbeitern Hilfestellung bei der Nutzung der sozialen Netzwerke gibt. Googlen Sie unter diesem Stichwort, um Beispiele für die Inhalte solcher Guidelines zu finden.