Mehrarbeit verweigert: Wann dürfen Sie den Mitarbeiter abmahnen?

Einsatzbereite Mitarbeiter sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für erfolgreiche Unternehmen. Dazu kann auch die Bereitschaft zur Mehrarbeit gehören. Ist ein Mitarbeiter nicht bereit, Mehrarbeit zu leisten, so ist das nicht immer ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten, auf den Sie mit einer Abmahnung reagieren könnten. Worauf es dabei ankommt, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.

Im Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2011, Az.: 2 Sa 559/11, hatten die Richter einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte verlangte. Diese waren ihm erteilt worden, weil er sich weigerte, vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden zu erbringen.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag nicht vor. Der Arbeitgeber hatte Überstunden durch Aushang am "Schwarzen Brett" angeordnet. Danach sollte die Arbeit früher beginnen als üblich. Als der Arbeitnehmer an zwei Tagen wie üblich zur Arbeit erschien – den früheren Arbeitsbeginn also ignorierte – erhielt er zwei getrennte Abmahnungen für die Nichtbefolgung der Anweisung, Überstunden zu leisten. Er verlangte die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte und bekam jedenfalls in der entscheidenden 2. Instanz vor dem LAG Recht. 

Kein automatische Pflicht zur Mehrarbeit

Die Richter stellten in ihrer Entscheidung darauf ab, dass der Mitarbeiter gar nicht verpflichtet gewesen sei, Mehrarbeit zu leisten. Wenn er einer nicht bestehenden Pflicht nicht nachkomme, könne dies aber auch kein Pflichtverstoß sein, der abgemahnt werden kann.

Im Allgemeinen schulde ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistungen während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet sei, Mehrarbeit zu leisten, hänge davon ab, auf welcher Grundlage diese von ihm gefordert werde.

Mehrarbeit und vertragliche Treuepflicht

Eine Grundlage könne die arbeitsvertragliche Treuepflicht sein. Aus dieser heraus ist ein Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Ein klassisches Beispiel hierfür ist Mehrarbeit, die erforderlich ist, um Warenvorräte vor Hochwasser zu retten.

In dem Fall hatten die Richter keine Anhaltspunkte für eine solche Notlage und folglich auch keine Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit erkennen können.

Vertragliche Verpflichtung zur Mehrarbeit

Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit konnten die Richter nicht feststellen.

Für den Arbeitgeber wäre es in dem Fall gut gewesen, wenn er eine entsprechende Verpflichtung mittels Regelung in einem (schriftlichen) Arbeitsvertrag hätte nachweisen können. Denn dann wäre der Mitarbeiter verpflichtet gewesen, die Mehrarbeit zu leisten. Durch seine Weigerung hätte er gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, was eine Abmahnung gerechtfertigt hätte. Der Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit einer Verpflichtung zur Mehrarbeit vorlag, war hier also für den Arbeitgeber nachteilig.

Eine Regelung im Arbeitsvertrag mit der Verpflichtung, Mehrarbeit zu leisten kann z. B. wie folgt lauten:

"Herr/Frau . . . . . ist verpflichtet, bei Bedarf Mehrarbeit zu leisten. Ansprüche auf Freizeitausgleich oder Vergütung entstehen generell nur, wenn die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt ist."

Eine Einschränkung bei der Verpflichtung zur Mehrarbeit ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Auch bei arbeitsvertraglich zulässiger Mehrarbeit müssen Sie die Höchstgrenzen nach Arbeitszeitgesetz beachten.