Kündigungsschutzklage: Müssen Sie Ihre Mitarbeiter aufklären?

Sind Sie schon einmal auf den Gedanken gekommen, Ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass diese gegen eine Kündigung per Kündigungsschutzklage klagen können? Und was die Formalien einer solchen Klage sind? Sie vielleicht nicht, ein Arbeitnehmer hat diese Pflicht aber durchaus angenommen. Das Arbeitsgericht Weiden hat Ihre Pflichten als Arbeitgeber in diesem Zusammenhang klargestellt.

Wann kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden?

Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden. Einem Arbeitnehmer war dies unbekannt; er ließ die Klagefrist daher ungenutzt verstreichen. Anschließend war er der Ansicht, der Arbeitgeber hätte ihn auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage und auf die Klagefrist im Zusammenhang mit seiner Kündigung hinweisen müssen.

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Ganz so weit gehen Ihre Arbeitgeberpflichten allerdings nicht. Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Urteil vom 3. Juli 2012 entschieden, dass Sie als Arbeitgeber bei einer Kündigung grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage hinweisen müssen (Az. 5 Ca. 1344/11).

Auf diesen Gedanken muss der Mitarbeiter schon selbst kommen. Und gegebenenfalls muss er sich auch selbst über die weiteren Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage informieren.

Keine gesetzliche Pflicht zum Hinweis auf Kündigungsschutzklage

Zunächst ist festzuhalten, dass weder das Kündigungsschutzgesetz noch das Arbeitsgerichtsgesetz eine entsprechende Hinweispflicht des Arbeitgebers regeln. Soweit keine gesetzliche Informationspflicht besteht, kann diese allenfalls aus einer besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultieren.

Diese ist Bestandteil jedes Arbeitsvertrages. Danach müssen Sie bei allen Ihren Maßnahmen auf das Wohl und die berechtigten Interessen Ihrer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen.

Das geht aber nicht so weit, dass Ihnen im großem Umfang Aufklärungs- und Informationspflichten auferlegt werden. Zur umfassenden Rechtsberatung Ihres Arbeitnehmers sind Sie weder befugt, noch verpflichtet. Daher besteht auch keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Mitarbeiter über die Möglichkeit oder die Formalien einer Kündigungsschutzklage zu informieren.

Entscheidung zur Kündigungsschutzklage

Das Arbeitsgericht Weiden hat ausdrücklich entschieden, dass dies auch für die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage gehört. Sie sind also auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, dass er für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur drei Wochen Zeit hat. Vielmehr ist es Sache des Mitarbeiters, sich über seine Rechte und die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten rechtzeitig zu informieren.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Diese Entscheidung ist aus Arbeitgebersicht sehr zu begrüßen. Denn wenn Sie Fehler bei der Belehrung machen würden, würde sich die Frage nach einem Schadensersatzanspruch stellen. So besteht hier Klarheit: Sie brauchen nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage und deren Formalien hinweisen.

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