Kündigung ist nur wirksam, wenn die Kündigungsfrist genau angegeben ist

Bei einer Kündigung ist kein Raum für Ungenauigkeiten. Da sie spürbare Auswirkungen, Konsequenzen und Belastungen mit sich bringt, muss der Gekündigte genau wissen, woran er ist. Dazu gehören auch Angaben zur Kündigungsfrist. Wie genau diese angegeben sein müssen, wenn die Kündigung wirksam sein soll, ergibt sich aus einer Entscheidung des BAG vom 20.6.2013 (6 AZR 805/11).

Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist, dass der Empfänger aus ihr entnehmen kann, dass und wann das Arbeitsverhältnis enden soll. In der Regel ist für Letzteres entweder die Angabe des Kündigungstermins oder die Angabe der Kündigungsfrist erforderlich, aber auch ausreichend.

Beispiel für die Angabe des Kündigungstermins

Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.09.2013.

Beispiel für die Angabe der Kündigungsfrist

Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgemäß mit der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

Es ist aber auch möglich, auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen hinzuweisen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger einfach erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um die ordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Das Kündigungsschreiben enthielt die weitverbreitete Formulierung, dass die Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" erfolge.

Aus Sicht des Arbeitgebers bzw. des Insolvenzverwalters war das aber glücklicherweise noch nicht alles. Eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, ohne weitere Hinweise auf diesen Zeitpunkt, dürfte unwirksam sein, weil der Gekündigte dann nicht weiß, zu wann sein Arbeitsverhältnis enden soll.

Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt: So machen Sie es richtig

An die Mittteilung, dass das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt sei, schlossen sich im Fall des BAG Erläuterungen zu den maßgeblichen Kündigungsfristen an (§ 622 BGB, ggfs. ergänzt um § 113 InsO). Das rettete die Situation in der letzten Instanz vor dem BAG. Arbeitsgericht und Landearbeitsgericht hielten die Kündigung noch für zu unbestimmt und damit für unwirksam.

Gehen Sie besser auf Nummer Sicher und formulieren Sie z. B. wie folgt: 

Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächstzulässigen Termin. Unter Berücksichtigung des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 622 BGB ist das der 30.09.2013.

Vergessen Sie nicht die Kündigung zu datieren und von einem Kündigungsberechtigten handschriftlich unterzeichnen zu lassen. Denn schließlich wollen Sie ja im Falle eines Kündigungsschutzprozesses nicht wegen Formalien verlieren.