Kündigung einer Schwangeren ist nicht immer eine Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet u.a. Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Ob im Einzelfall eine Diskriminierung vorliegt, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, wann die Kündigung einer Schwangeren oder das Festhalten an dieser Kündigung Indiz für eine Diskriminierung sein kann.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es danach aussieht, als ob eine schwangere Mitarbeiterin, den Arbeitgeber über den Tisch ziehen wollte. In der Entscheidung vom 17.10.2013 (Aktenzeichen: 8 AZR 742/12) ging es um eine Arbeitnehmerin, der während der Probezeit fristgemäß gekündigt worden war.

Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung teilte die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mit, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen sei. Sie forderte den Arbeitgeber weiter auf, zu bestätigen, dass er an der Kündigung "nicht festhalte", um eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Der Arbeitgeber reagierte zunächst nicht. In der Folge wurde ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Betriebsarzt des Arbeitgebers bestätigte sowohl die Schwangerschaft als auch das Beschäftigungsverbot. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber, dass er die Kündigung "zurücknehme." Er versuchte mit der Mitarbeiterin eine einvernehmliche Lösung zu finden, was diese jedoch verweigerte. Es kam zu einem Kündigungsschutzverfahren, in deren Verlauf der Arbeitgeber ein Anerkenntnis abgab. Dies führte dazu, das Arbeitsgericht (zu Recht) die Unwirksamkeit der Kündigung feststellte.

Nach der Kündigung ging es ums Geld

Anschließend ging es allerdings um bares Geld. Die Mitarbeiterin klagte nun auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. In der Tat kann ein solcher Anspruch bestehen, wenn eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung vorliegt.

Richter sahen keine verbotene Diskriminierung

In sämtlichen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht verlor die Klägerin. Alleine das Aussprechen einer Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin kann jedenfalls dann keine Diskriminierung sein, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Das gleiche gilt, wenn er in einem solchen Fall zunächst an der Kündigung festhält.

Kündigung kann nicht zurückgenommen werden

Die Richter wiesen auch noch einmal darauf hin, dass eine einmal zugegangene Kündigungserklärung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Jedenfalls ist dies nicht durch eine einseitige Handlung des Arbeitgebers möglich. Möglich ist allenfalls eine einvernehmliche Vereinbarung beider Seiten, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.

Seien Sie vorsichtig mit möglicherweise diskriminierenden Handlungen

Auch wenn die Sache hier für den Arbeitgeber gut ausging, ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann schnell relativ teuer werden. Vermeiden Sie jeden Anschein, dass eine Ihrer Maßnahmen etwas mit den nach dem AGG geschützten Merkmalen zu tun hat. Diese Merkmale sind in § 1 AGG aufgezählt.

Danach beabsichtigt das Gesetz, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Unzulässig sind nicht nur unmittelbar beeinträchtigende Maßnahmen, sondern auch solche, die nur mittelbare Auswirkungen haben.