Krank im Urlaub: Wann muss der gelbe Schein auf den Tisch?

Der Urlaub dient zur Erholung. Soweit, so gut. Um das zu erreichen, bestimmt das Gesetz, dass Tage, an denen der Mitarbeiter während des Urlaubs arbeitsunfähig ist, nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Aber auch Sie als Arbeitgeber sind vor Mauscheleien geschützt. Der Mitarbeiter muss nämlich dazu den "gelben Schein" (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Aber wann?

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“. So formuliert es das Gesetz in § 9 Bundesurlaubsgesetz.

Beispiel: Sachbearbeiterin Susi Müller stürzt während des Urlaubes bei einer Skitour und zieht sich dabei einen Kreuzbandriss zu. Der Unfall geschieht am dritten Tag des für 14 Tage geplanten Urlaubs. Der behandelnde Arzt attestiert, dass sie in Folge des Kreuzbandrisses nicht arbeitsfähig ist. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit gelten daher grundsätzlich nicht als Urlaub.

Wichtig dabei ist, dass es sich um eine ärztliche Bescheinigung handeln muss. Und diese muss – auch bei einem ausländischen Arzt – entnommen werden können, dass dem Arzt der Begriff Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung in seiner Bedeutung bewusst war. Eine bloße Bescheinigung, dass ein Mitarbeiter während des Urlaubes beispielsweise an einer Erkältung litt, dürfte dafür in der Regel nicht ausreichen. Erforderlich ist die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.

Und – auch wichtig: Die Vorlage des gelben Scheines ist dabei Anspruchsvoraussetzung. Ohne Vorlage erfolgt keine Anrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub.

Fristen zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Urlaub

Das Gesetz schreibt nicht vor, wann die ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Die Rechtsprechung lässt es ausreichen, dass der gelbe Schein erst nach Ende des Urlaubes vorgelegt wird, dann muss dies allerdings unverzüglich (d.h. ohne jede schuldhafte Verzögerung) erfolgen.

Prüfen Sie den Tarifvertrag auf Fristen

Wenn für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag anwendbar ist, sollten Sie prüfen, ob dieser Fristen vorsieht. So ist zum Beispiel die Bestimmung, dass der gelbe Schein „unverzüglich“ vorzulegen ist, in einem anwendbaren Tarifvertrag möglich und dann auch verbindlich. Es muss aber eine tarifvertragliche Regelung sein, im Arbeitsvertrag können Sie das nicht vereinbaren.

In der Praxis bedeutet eine solche tarifvertragliche Regelung, dass der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch aus dem Urlaub schnellstmöglich übermitteln muss. In einem jüngst entschiedenen Fall gab es eine solche Bestimmung. Die Mitarbeiterin übermittelte die Bescheinigung aber so, dass sie erst  4 Tag nach Ausstellung bei dem Arbeitgeber eintraf.

Die Mitarbeiterin war nun der Ansicht, dass ihr wenigstens die Urlaubstage nach erfolgter Zustellung noch zustünden. Das LAG Rheinland-Pfalz sah das anders. Die unverzügliche Anzeigepflicht beziehe sich insgesamt auf die Arbeitsunfähigkeit, sodass bei Überschreitung der Anzeigefrist auch kein restlicher Urlaubsanspruch mehr bestehe (Urteil vom 12.10.2011, Az.: 8 Sa 246/11). Im Ergebnis wurden die Krankheitstage daher überhaupt nicht angerechnet.

Unterscheiden Sie Vorlage des gelben Scheins und Anzeigepflicht

Und neben der Pflicht, den gelben Schein vorzulegen, gibt es noch eine zweite Pflicht des Arbeitnehmers, diesmal geregelt in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach gilt: Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.

Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Ihr Mitarbeiter ist also auch während des Urlaubs verpflichtet, Sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren. Tut er dies nicht, so riskiert er eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 5 EFZG.

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