Keine Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter wegen weiterer Foto-Nutzung

Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses versuchen Ex-Mitarbeiter gelegentlich noch zu Geld zu kommen. Mitunter werden dabei auch tatsächliche oder vermeintliche Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht bemüht. So versuchte es auch ein Ex-Mitarbeiter, der seine Abbildung auf einem Belegschaftsfoto im Internet zum Anlass nahm, Schadensersatz zu fordern, allerdings ohne Erfolg.

Während seiner Betriebszugehörigkeit forderte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf, an einem Belegschaftsfoto mitzuwirken, das im Internet veröffentlicht werden sollte. Dieser Zweck war auch dem Mitarbeiter bekannt, als er sich mit ablichten ließ. Es entstand ein Foto mit ca. 33 Mitarbeitern, die in Firmenkleidung in 3 Reihen "angetreten" waren. Zu diesen Personen gehörte auch der gekündigte Mitarbeiter. Das Foto wurde im Internet veröffentlicht und war dort auch nach Ausscheiden des Mitarbeiters noch aufrufbar.

Dieser verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Entfernung des Fotos und eine Entschädigung wegen einer von ihm angenommenen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte diese Forderung aber mit Urteil vom 30.11.2012, Az.:6 Sa 271/12, ab.

Worauf Sie bei der Verwendung von Fotos achten sollten

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person nur mit dessen Einverständnis zulässig. Das Einverständnis wird im Zweifel angenommen, wenn der Abgebildete für seine Ablichtung ein Entgelt erhalten hat. In den wenigsten Fällen erhalten Mitarbeiter bei der Anfertigung von Fotos dafür aber ein besonderes Entgelt, sodass entweder ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis von Ihnen als Arbeitgeber nachgewiesen werden muss, wenn Sie Fotos Ihrer Mitarbeiter z.B. im Internet oder auf Firmenflyern veröffentlichen wollen.

Das Einverständnis schriftlich einholen

Lassen Sie sich daher am besten das Einverständnis Ihrer Mitarbeiter schriftlich geben. Dabei können Sie sich auch bescheinigen lassen, dass dieses Einverständnis über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten soll. Ferner können sich Ihre Mitarbeiter damit bereit erklären, dass Sie das Foto nicht nur im Internetauftritt des Unternehmens, sondern z.B. umfassender "im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens" verwenden dürfen.

Im Fall des LAG Rheinland-Pfalz lag ein solches ausdrückliches Einverständnis nicht vor. Die Richter gingen aber von einem stillschweigenden Einverständnis des gekündigten Mitarbeiters aus. Denn der Arbeitgeber konnte nachweisen, das dem Mitarbeiter die beabsichtigte Veröffentlichung des Fotos im Internet bekannt war, als er sich mit ablichten ließ.

Was bedeutet das für Sie?

Für Sie bedeutet das, dass Sie durch entsprechende Formulierung der Einladungen an die Mitarbeiter für deren Kenntnis von der beabsichtigten Veröffentlichung sorgen sollten. Bewahren Sie ein Exemplar dieser Informationen auf. Im Idealfall weisen Sie direkt vor der Aufnahme noch einmal auf die geplante Veröffentlichung hin. Wirkt ein Mitarbeiter dann an einem Gruppenfoto mit, können Sie nach Ansicht der Richter des LAG Rheinland-Pfalz von einem Einverständnis ausgehen.

Einverständnis mit Gruppenfoto kann über das Ende des Arbeitsverhältnisses fortwirken

Nach Ansicht des Gerichts wirkt eine solche Einwilligung über das Ende des Arbeitsverhältnisses fort, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und ehemalige Arbeitnehmer auf ihnen nicht besonders herausgestellt werden. Bei einer Gruppenaufnahme in dem beschriebenen Sinne, auf denen einzelne Mitarbeiter nicht noch durch Bezeichnungen wie "Herr X, unser Lagerleiter" o.ä. bezeichnet werden, ist das nach diesem Urteil der Fall.

Vorsicht mit Porträtfotos ehemaliger Arbeitnehmer

Mit Porträtfotos ehemaliger Arbeitnehmer sollten Sie allerdings vorsichtiger sein. Insoweit gibt es eine Rechtsprechung, die den Arbeitgeber verpflichtet, solche Fotos und Kontaktdaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu verwenden.