Grippezeit: Kennen Sie die 5 Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung?

Der Herbst ist Grippezeit. Erfahrungsgemäß fallen dann eine Reihe von Arbeitnehmern wegen einer Grippe aus. In der Regel führt das dazu, dass Sie als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten müssen. Aber kennen Sie alle Voraussetzungen dafür, wann Sie den Lohn fortzahlen müssen – und wann nicht?

Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist das Entgeltfortzahlungsgesetz, abgekürzt EntgFG oder EFZG. Außerdem enthalten einige Tarifverträge Regelungen zum Thema Entgeltfortzahlung. Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz sollten Sie sich vertraut machen, damit Sie nur in den notwendigen Fällen Entgeltfortzahlung leisten.

Kennen Sie die folgenden fünf Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit? 

1. Es muss sich um einen Arbeitnehmer handeln
Das Entgeltfortzahlungsgesetz gibt Arbeitnehmern (Arbeitern und Angestellten), Auszubildenden und in Heimarbeit beschäftigten Personen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Dazu zählen auch Aushilfen wie Minijobber (400-Euro-Kräfte). Nicht dazu zählen Organe von Gesellschaften, wie zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer. Diese haben nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn es dafür im Einzelfall eine vertragliche Grundlage gibt.

2. Es gibt eine Wartezeit
Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt also ein Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, so müssen Sie keine Entgeltfortzahlung leisten.

3. Es liegt eine (ärztlich bescheinigte) Arbeitsunfähigkeit vor
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das Gesetz geht davon aus, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst vorgelegt werden muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage anhält.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes muss ihnen dann am vierten Kalendertag der Krankheit vorliegen. Allerdings können Sie entweder im Einzelfall oder grundsätzlich verlangen, dass Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher vorgelegt wird.

4. Die Arbeitsunfähigkeit ist unverschuldet
Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn dem Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Das wird bei Grippeerkrankungen in aller Regel der Fall sein. Bei anderen Gründen der Arbeitsunfähigkeit hingegen kann dies schon mal zum Ausschluss des Anspruches auf Entgeltfortzahlung führen. Das klassische Beispiel dafür ist eine Arbeitsunfähigkeit in Folge eines im alkoholisierten Zustand herbeigeführten Verkehrsunfalls.

5. Die Arbeit fällt nur wegen der Arbeitsunfähigkeit aus
Entgeltfortzahlung müssen Sie nur dann leisten, wenn die Arbeit nur wegen der Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Ist zum Beispiel ein Mitarbeiter für eine gesamte Woche krankgeschrieben, muss aber nur montags und dienstags arbeiten, so brauchen Sie selbst verständlich auch nur Entgeltfortzahlung für die Tage Montag und Dienstag zu leisten.

Von Mittwoch bis Freitag fällt die Arbeit nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit, sondern aufgrund des Arbeitsvertrages aus.

In diesen Fällen können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern
Aber selbst wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, gibt das Gesetz Ihnen die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Geregelt ist dies in § 7 EFZG.

Am relevantesten davon ist § 7Abs. 1 Ziffer 1 EFZG. Aufgrund dieser Regelung können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern, solange Ihnen die erforderliche ärztliche Bescheinigung (siehe oben 3) nicht vorliegt.

Außerdem können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn Ihr Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruches gegen einen Dritten auf Sie verhindert. Das ist zwar nicht so sehr ein grippetypischer Fall, sei hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt. Diese Variante liegt etwa vor, wenn Ihr Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten wegen der Entgeltfortzahlung hat.

Dieser Schadensersatzanspruch geht auf Sie über (§ 6 EFZG). Ein typisches Beispiel dafür ist, dass Ihr Mitarbeiter von dem Hund eines Nachbarn gebissen und deshalb arbeitsunfähig wird. Er hat dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Hundehalter, der wegen § 6 EFZG auf Sie übergeht. Solange Ihr Mitarbeiter Ihnen nicht die notwendigen Daten des Hundehalters und des Vorfalls gegeben hat, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern.

Voraussetzung: Verschulden
Diese beiden Möglichkeiten bestehen allerdings nur dann, wenn dem Mitarbeiter insoweit kein Verschulden trifft. Wurde er also zum Beispiel nicht von dem Hund eines Nachbarn sondern von einem frei laufenden Hund, dessen Halter unbekannt geblieben ist, gebissen, dürfen Sie die Entgeltfortzahlung nicht verweigern.