Gibt es Planungssicherheit für Arbeitgeber bei Pflegezeit?

Die Pflege durch Angehörige ist politisch gewollt und gesellschaftlich sinnvoll. Den Rahmen dafür bietet das Gesetz über Pflegezeit (PflegeZG). Dies erlaubt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen, sich für die Pflege von Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen. Dabei wird aber die Planungssicherheit für Arbeitgeber nicht vernachlässigt (BAG, 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10).

Unter diesen Voraussetzungen hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung zur Pflege

§ 3 PflegeZG gibt Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, von der Arbeit zum Zwecke der Pflege von Angehörigen freigestellt zu werden. So prüfen Sie, ob ein Anspruch besteht:

  1. in Ihrem Unternehmen müssen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sein,
  2. der Mitarbeiter muss einen nahen Angehörigen (zum Beispiel Eltern) in häuslicher Pflege betreuen wollen,
  3. der Mitarbeiter kann die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen,
  4. der Mitarbeiter muss Ihnen die gewünschte Freistellung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.

Allerdings kann die Pflegezeit nicht unbegrenzt lange in Anspruch genommen werden. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Das ist ausdrücklich in § 4 PflegeZG geregelt und soll Ihnen Planungssicherheit verschaffen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben erwähnten Entscheidung diese Planungssicherheit weiter gestärkt.

Fallbeispiel

Ein Mitarbeiter hatte in dem zu entscheidenden Fall zunächst nur für wenige Tage Pflegezeit beantragt. Entsprechend seinem Wunsch wurde er vom Arbeitgeber freigestellt. Einige Zeit später verlangte die Mitarbeiter erneut die Freistellung zur Pflege. Diesen Wunsch lehnte der Arbeitgeber ab.

Der Mitarbeiter klagte dagegen und begehrte die Feststellung, dass ihn der Arbeitgeber bis zur Höchstdauer von sechs Monaten Freistellung zur Pflege naher Angehöriger gewähren müsse. Dies auch dann, wenn die Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt wird.

Der Mitarbeiter verlor in allen Instanzen. Die Gerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht stellten fest, dass es sich bei der Pflegezeit um ein Gestaltungsrecht handele, das nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Hat der Mitarbeiter also einmal entschieden, für welchen Zeitraum er Pflegezeit beantragt, so hat er keinen weiteren Anspruch darauf, erneut für die Pflege desselben Angehörigen freigestellt zu werden. Dies gilt nach der Entscheidung des BAG ausdrücklich auch dann, wenn bei der ersten Beantragung der Pflegezeit nur die Freistellung für wenige Tage begehrt wurde.

Was Sie bei der freiwilligen Verlängerung der Pflegezeit beachten sollten

§ 4 PflegeZG gibt Ihnen die Möglichkeit, in einem solchen Fall die Mitarbeiter freiwillig bis zur Höchstdauer von sechs Monaten freizustellen. Verpflichtet sind Sie hierzu nicht. Wenn Sie von dieser Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung Gebrauch machen wollen, so empfiehlt es sich, dass Sie sich den jederzeitigen Widerruf dieser Zustimmung ausdrücklich schriftlich vorbehalten.

Möglicherweise ändert sich aufgrund anderer Umstände die Situation in Ihrem Unternehmen, so dass es für Sie unmöglich ist, den Mitarbeiter weiter freizustellen. Sie behalten so Ihren Gestaltungsspielraum.

Beachten Sie auch diese Ausnahme

Es gibt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Mitarbeiter die Pflegezeit nur einmal beantragen kann. § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG bestimmt, dass die Verlängerung bis zur Höchstdauer der Pflegezeit von sechs Monaten dann verlangt werden kann, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Mitarbeiter zunächst nur für eine Woche seine kranke Mutter pflegen soll, weil danach ein anderer Angehöriger die Pflege übernimmt. Erkrankt diese andere Angehörige, so dass er die Pflege nicht übernehmen kann, kann Ihr Mitarbeiter die Verlängerung der Pflegezeit von Ihnen verlangen. An der Höchstgrenze von sechs Monaten ändert das jedoch nichts.